Szladits Károly (szerk.): Magyar Jogászegyleti értekezések 8. kötet (72-82. füzet) - Magyar Jogászegyleti értekezések 8. (Budapest, 1893)
Liszt Ferencz: A jövő büntetőjoga [76., 1892]
VI haben, aber sittlich verwahrlost sind, um sie vor weiterer Verwahrlosung zu bewahren, der Zwangserziehung überweisen. Anders dem Erwachsenen gegenüber. Die Strafe bedeutet einen so tiefen Eingriff in die individuelle Freiheit des Einzelnen, dass wir sie nicht verhängen dürfen, wenn nicht die Gewissheit, sondern blos der Verdacht, nicht die That, sondern nur die verbrecherische Gesinnung gegeben ist. Die herrschende Eichtung dagegen — so sagt man — kennt nicht den Thäter und seine Gesinnung, sondern nur die That und deren äusseren Erfolg und sie bestraft die That nach diesem Erfolge. Anders ist die Strafe, wenn der in feindseliger Absicht vorgenommene Schlag lediglich eine leichte Schwellung der Haut, oder wenn er den Verlust eines Auges, oder gar den Tod zur Folge gehabt hat. Und die herrschende Eichtung will weiter nur die einzelne That in Betracht ziehen, welche den Gegenstand der Anklage bildet; der Eichter soll weder zurückgreifen auf das, was vor der That gelegen ist, noch soll er in die Zukunft blicken, nicht die Befürchtungen oder Hoffnungen in Betracht ziehen, die der Thäter für die Zukunft weckt. Für die zur Aburtheilung stehende That soll der Thäter büssen; und ist das geschehen, so betrachtet man die That als getilgt. Ne bis in idem. Wenn wir den Gegensatz in dieser Schärfe nehmen, dort die aus dem Leben des Thäters herausgerissene und isolirt betrachtete That, hier aber die verbrecherische Gesinnung, wie sie sich durch die That dokumentirt hat, also die gesammte Individualität des Thäters — dann scheint allerdings der Gegensatz in den Auffassungen unüberbrückbar zu sein und die alte und neue Eichtung in unversöhnlicher Feindschaft gegenüber zu stehen. Aber in Wahrheit ist dieser Gegensatz nicht so scharf, wie es scheint. Mögen wir ihn in unseren theoretischen Auseinandersetzungen, mögen wir insbesondere im Schulgezänke, wo wir so gerne über das Ziel hinausschiessen, zuspitzen wie immer wir wollen — im Leben, in der Gesetzgebung und in der Bechtspflege hat eine weitgehende Annäherung der scheinbar so weit abstehenden Anschauungen bereits stattgefunden. Nehmen Sie, meine Herren, als Beweis hiefür zunächst die 176