Egyháztörténeti Szemle 2. (2001)
2001 / 1. szám - TANULMÁNY - Velladics Márta: A szerzetes rendházak felszámolása II. József korában
Velladics Márta: A szerzetes rendházak felszámolása 29 Aecker, Auen, Fischteuche, und dergleichen, diese sind ebenfalls durch die Kommissarien persönlich zu besichtigen, nach dem Formular Sub Nro llmo zu beschreiben, und von bewährten Wirthschaftsmännern zu schätzen. Hier kömmt hauptsächlich zu merken, daß nur jene Grundstücke unter diese Rubrik gehören, welche auf bürgerlichen, oder einem sonstigen Privatgrunde liegen, weil die Kurialgrundstücke, oder andere Landgüter besonders beschrieben werden müssen, wovon hernach das weitere folgen wird. Zwanzigstens. Ist in einem jeden Kloster ein Archiv vorfindig, worinn alle, das Vermögen, und die Gerechtsamen der Geistlichen, der Kirchen, und des Klosters betreffende schriftliche Urkunden aufbewahret werden, dieses demnach ist in Gegenwart des Klostervorstehers genau zu untersuchen, und müssen alle vorfindige Documenta litteralia elenchisiret, dann mit dem Berichte an die Landesstelle einbeförderet werden. Ein und Zwanzigstens. Erübriget noch von dem Vermögen eines Klosters der Stand gesammter Gebäuden, diese also sind in Beysein Bauverständiger Meister zu besichtigen, durch selbe gewissenhaft zu schätzen, und von dem Maurermeister in einem Autentischen mit dem Maaßstabe versehenen Riße (doch ein jedes Gebäude besonders) aufzunehmen, dann zu beschreiben, ob sie baufällig, und wo mangelhaft seyen, damit in der Zeit das Nöthige fürge- kehret werden könne, über den Schätzungspreiß der Gebäuden ist von denen hiezu beruffenen Meistern ein Zeugniß nach dem hier Sub N™ 12mo heigebogenen Formular auszufertigen. Zwei und Zwanzigstens. Haben sich bereits mehrere Fälle bei denen Klöstern ereignet, daß sowohl eigene als Stiftkapitalien, und derlei Grundstük- ke entweder verzehret, oder bei mittellosen Schuldnern verlusti- get worden sind; da aber nicht nur der gegenwärtige, sondern auch der vorhinnige vielleicht grössere und etwann aus blosser Sorglosigkeit oder Nachsicht verminderte Vermögensstand eines jedwederen Klosters zu wissen erforderlich, damit nicht nur das etwann nicht hinlängliche vertheidigte wieder erworben, sondern auch der Wille des Stifters wider in Erfüllung gebracht werden könne, so ist der Vorsteher samt einigen älteren Mitgliedern des Klosters zu vernehmen, ob ihnen nicht wissend seye, daß ein derlei Kapital oder Grundstück verlohren oder konsumiret worden? Körnt ein dergleichen Fall zum Vorschein,