Egyháztörténeti Szemle 2. (2001)

2001 / 1. szám - TANULMÁNY - Velladics Márta: A szerzetes rendházak felszámolása II. József korában

Velladics Márta: A szerzetes rendházak felszámolása 29 Aecker, Auen, Fischteuche, und dergleichen, diese sind eben­falls durch die Kommissarien persönlich zu besichtigen, nach dem Formular Sub Nro llmo zu beschreiben, und von bewähr­ten Wirthschaftsmännern zu schätzen. Hier kömmt hauptsäch­lich zu merken, daß nur jene Grundstücke unter diese Rubrik ge­hören, welche auf bürgerlichen, oder einem sonstigen Privat­grunde liegen, weil die Kurialgrundstücke, oder andere Land­güter besonders beschrieben werden müssen, wovon hernach das weitere folgen wird. Zwanzigstens. Ist in einem jeden Kloster ein Archiv vorfindig, worinn alle, das Vermögen, und die Gerechtsamen der Geistlichen, der Kir­chen, und des Klosters betreffende schriftliche Urkunden aufbe­wahret werden, dieses demnach ist in Gegenwart des Kloster­vorstehers genau zu untersuchen, und müssen alle vorfindige Documenta litteralia elenchisiret, dann mit dem Berichte an die Landesstelle einbeförderet werden. Ein und Zwanzigstens. Erübriget noch von dem Vermögen eines Klosters der Stand gesammter Gebäuden, diese also sind in Beysein Bauverständi­ger Meister zu besichtigen, durch selbe gewissenhaft zu schät­zen, und von dem Maurermeister in einem Autentischen mit dem Maaßstabe versehenen Riße (doch ein jedes Gebäude be­sonders) aufzunehmen, dann zu beschreiben, ob sie baufällig, und wo mangelhaft seyen, damit in der Zeit das Nöthige fürge- kehret werden könne, über den Schätzungspreiß der Gebäuden ist von denen hiezu beruffenen Meistern ein Zeugniß nach dem hier Sub N™ 12mo heigebogenen Formular auszufertigen. Zwei und Zwanzigstens. Haben sich bereits mehrere Fälle bei denen Klöstern ereig­net, daß sowohl eigene als Stiftkapitalien, und derlei Grundstük- ke entweder verzehret, oder bei mittellosen Schuldnern verlusti- get worden sind; da aber nicht nur der gegenwärtige, sondern auch der vorhinnige vielleicht grössere und etwann aus blosser Sorglosigkeit oder Nachsicht verminderte Vermögensstand eines jedwederen Klosters zu wissen erforderlich, damit nicht nur das etwann nicht hinlängliche vertheidigte wieder erwor­ben, sondern auch der Wille des Stifters wider in Erfüllung ge­bracht werden könne, so ist der Vorsteher samt einigen älteren Mitgliedern des Klosters zu vernehmen, ob ihnen nicht wissend seye, daß ein derlei Kapital oder Grundstück verlohren oder konsumiret worden? Körnt ein dergleichen Fall zum Vorschein,

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