Gazdasági jog, 1943 (4. évfolyam, 1-10. szám)

1943 / 1. szám - A Kúria részvényjogi gyakorlata az utolsó három évben

64 Dieser vollkommen unabhángig von der auslándischen Rechtsent­wicklung eingenommene Standpunkt des ungarisehen Handelsgesetzes hat sich im Laufe der seither verflossenen nahezu siebzig Jahre auch inmitten der inzwischen veránderten politischein und wirtschaftlichen Auffassungen bestens bewáhrt. Die spátere Rechtsentwicklung ist noch um einige Schritte weiter gegangen und hat zum Beispiel im Falle der Liquidation der ungaiischen Filialen von auslándischen Geldinstituten nicht nur die zum Sondervermögen der Filiale gehörenden Aktiven, sondern auch alle sonstigen in Ungam befindlichen Aktiven der auslándischen Gesellschaft in die Liquidationsmasse der Filiale einbezogen, und zwar mit der Bestim­mung, dass aus dieser Masse nur die inlándischen Gláubiger befriedigt werden dürfen. Bei náherer Untersuchung der rechtlichen Natúr einer solchen Filiale müssen wir uns zuerst mit der Frage bescháftigen, ob diese Filiale eine selbstándige juristische Person sei. Da die Filiale kein selbstándiges Zweckvermögen, sondern nur ein zu einem besonderen Zwecke errichtetes Sondervermögen der auslándischen Gesellschaft ist, könnte die juristische Persönlichkeit der Filiale umsoweniger zugesprochen werden, da die von der Filiale eingegangenen Verpflichtungen gleichzeitig auch die Haupt­anstalt als unmittelbare Schulden belasten. Die Vemeinung der selbstán­digen juristischen Persönlichkeit ándert aber weder aus praktischem, noch aus rechtsdogmatischem Standpunkte an der vollkommenen vermögens­rechtlichen Absonderung der Filiale von der Hauptanstalt. Zur Vertretung der Filiale dritten Personen gegenüber ist nur der inlándische Reprásen­tant der Filiale befugt, so dass der auslándische Vorstand der Gesell­schaft im Namen der Filiale kein gültiges Rechtsgescháft absehlicssen kann. Im Falle der Liquidation der Filiale geht das nach Begleichung der Passiven übrig bleibende Residuum auf die auslándische Hauptanstalt ohne jede Eigentumsübertragung zurück. Diese Aktiven bildeten ja immer das Eigentum der auslándischen Hauptanstalt, sie gehörten nur zu dem­jenigen Sondervermögem, welches den Zwecken der inlándischen Filiale diente. Nach Erfüllung dieser besonderen Zwecke kehren sie aber auto­matisch in das allgemeine Vermögen der Hauptanstalt zurück. Der Artikel befasst sich noch mit einigen Problemen der Gescháftstátigkeit, sowie der Liquidation, des Zwangsausgleichs und des Konkurses der Filiale und schlágt diesbezüglich entsprechende Ergánzungen und Abánderungen der bestehenden R«chtsnormen vor. Imre Rittmger 70851. — Révai nyomda, Budapest. F. k. : Dr. Szende Tibor

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