Gazdasági jog, 1943 (4. évfolyam, 1-10. szám)
1943 / 10. szám - A legújabb bírói joggyakorlat a magánalkalmazottak szolgálati jogviszonyával kapcsolatban. 1. r.
640 der gemischtcn Fachreclitc. Im gemischten Fachrecht werden die Rcchtsnornien dureh die Identitat des Gegenstandes der Regelung zusammengcfaset. Ncbon der Aufrcchterhaltung des traditionollen logischen Rcchtssystems wird aaf diese Weise die einheitliche Ansehauung der durch dr.s Resht geregcltcn wichtigeren Lebensverháltnisse ermögiieht. Aus dieaer Notwendigkeit heraus entstand auch das Stúdium des Arbcitsrechtes. Das begreifliche Bestreben der Arbeitsrechtswissenschaft richtet sich auf das Zustandekommen eines einlieitlichen Arbeitskodex. Es ist das natürliehe Ziel eines jeden Zweiges der Rechtswissensehaft, seine Materié den wissensebaftlichen Erfordernissen entsprechend systemisiert, in positiver Rechtsschöpfung wiederzusehen. Sclbstverstandlich hat dcmnach auch das Arbeitsreeht den Arbeitskodex ais Ziel vor Augen. Mit den auf den Arbeitskodex gerichteten wissenschaftlichen Zielsetzungen stimmt die poiitische Forderung überein. Der Arbeitskodex ist sozusagen die Magna Charta jener breiten Gesellschaftsschiehten, die ihr Brot entweder ausschliesslich oder überwicgend mit Arbeit verdienen und derén Wohl von den Arbeitsverhaltnissen, Arbeitsbedingungen abhángt. Die moderné Sozialpolitik will diesen Gesellschaftsschiehten umso eher zu dem die Rechtsstellung der Arbeitsnehmer verankernden Gesetzbuch verhelfen, da sie die Arbeit als starkste Sáulo des staatlichen und gesellschaftliehen Lebens betrachtet und der Arbeit eine ihr in jeder Hinsicht würdige Aehtung cntgegenbringt. Dr. Iván Meznerics hált die derzeitige Kodifikation nicht für zeitgemasa uud begriindet seinen Standpunkt wie folgt: Einer von sonstigen Rechtsgebieten abgesonderton Kodifikation kann mait in erster Linio wissenschaftliche metodische Erwagungen entgegensetzen: eine solche Kodifikation würde náhmlich gleichzeitig eine grundsatzliche Abweichung von der bis jetzt herrschenden Systematisierung dos Rcehtsstoffes bedeuten, was aber — solange die in der Frage der Systematisierung herrschende Anffassung auf Grund der klassischen Unterscheidung ,jxis publicum — ius privatum" steht — im ganzen Rechtsystem vci^chiedene Komplikationen und Inkonsequenzen herbeiführen würde; andererseits konnte die Wissenschaft die Grenzen des Arbeitsrechts bis jetzt nicht feststellen, wenigstcns nicht mit einer solchen Entschiedenheit, die zu der Kodifikation nötig ware. Gerade diese von wissenschaftlicher Seite auftauchenden Schwierigkeiten würden auch die praktische Nutzbarkeit eines „Arbeitskodex"-s fraglich maehen. Vom ungarischen Gesichtspunkte aus könncn auch poiitische Erwagungen einer derzeitigen Kodifikation entgegengesetzt werden. Dagegen ist der Verfasser der Meinung, dass bei der Kodifikation dio Regein betreffend die rein privatrechtlichen Verháltnisse der Arbeit von den auf die Organisation und staatliche Überwachung der Arbeit sieh bsziehenden Regein abgesondert werden müssten. Dies soll in der Weise erfolgen, dass die privatrechtlichen Gmndregeln der Arbeitsverháltnisse in das bürgerüehe Gesetzbuch — als selbstandiger Toil desselben — eingebaut, die Organisations- und staatlichen Verwaltungsfragén der Arbeit dagegen in einem speziellen „Arbeitsverwaltungsgesetzo" geregclt werden. T4628. — Révai-uyoinda, Badajest. F. k. : Dr. Bzende Tibor.