Gazdasági jog, 1943 (4. évfolyam, 1-10. szám)

1943 / 10. szám - A legújabb bírói joggyakorlat a magánalkalmazottak szolgálati jogviszonyával kapcsolatban. 1. r.

640 der gemischtcn Fachreclitc. Im gemischten Fachrecht werden die Rcchts­nornien dureh die Identitat des Gegenstandes der Regelung zusammen­gcfaset. Ncbon der Aufrcchterhaltung des traditionollen logischen Rcchts­systems wird aaf diese Weise die einheitliche Ansehauung der durch dr.s Resht geregcltcn wichtigeren Lebensverháltnisse ermögiieht. Aus dieaer Notwendigkeit heraus entstand auch das Stúdium des Arbcits­rechtes. Das begreifliche Bestreben der Arbeitsrechtswissenschaft richtet sich auf das Zustandekommen eines einlieitlichen Arbeitskodex. Es ist das natürliehe Ziel eines jeden Zweiges der Rechtswissensehaft, seine Materié den wissensebaftlichen Erfordernissen entsprechend systemisiert, in positiver Rechtsschöpfung wiederzusehen. Sclbstverstandlich hat dcm­nach auch das Arbeitsreeht den Arbeitskodex ais Ziel vor Augen. Mit den auf den Arbeitskodex gerichteten wissenschaftlichen Ziel­setzungen stimmt die poiitische Forderung überein. Der Arbeitskodex ist sozusagen die Magna Charta jener breiten Gesellschaftsschiehten, die ihr Brot entweder ausschliesslich oder überwicgend mit Arbeit verdienen und derén Wohl von den Arbeitsverhaltnissen, Arbeitsbedingungen abhángt. Die moderné Sozialpolitik will diesen Gesellschaftsschiehten umso eher zu dem die Rechtsstellung der Arbeitsnehmer verankernden Gesetzbuch ver­helfen, da sie die Arbeit als starkste Sáulo des staatlichen und gesell­schaftliehen Lebens betrachtet und der Arbeit eine ihr in jeder Hinsicht würdige Aehtung cntgegenbringt. Dr. Iván Meznerics hált die derzeitige Kodifikation nicht für zeitgemasa uud begriindet seinen Standpunkt wie folgt: Einer von sonstigen Rechtsgebieten abgesonderton Kodifikation kann mait in erster Linio wissenschaftliche metodische Erwagungen entgegen­setzen: eine solche Kodifikation würde náhmlich gleichzeitig eine grund­satzliche Abweichung von der bis jetzt herrschenden Systematisierung dos Rcehtsstoffes bedeuten, was aber — solange die in der Frage der Systematisierung herrschende Anffassung auf Grund der klassischen Unterscheidung ,jxis publicum — ius privatum" steht — im ganzen Recht­system vci^chiedene Komplikationen und Inkonsequenzen herbeiführen würde; andererseits konnte die Wissenschaft die Grenzen des Arbeits­rechts bis jetzt nicht feststellen, wenigstcns nicht mit einer solchen Ent­schiedenheit, die zu der Kodifikation nötig ware. Gerade diese von wissen­schaftlicher Seite auftauchenden Schwierigkeiten würden auch die praktische Nutzbarkeit eines „Arbeitskodex"-s fraglich maehen. Vom unga­rischen Gesichtspunkte aus könncn auch poiitische Erwagungen einer der­zeitigen Kodifikation entgegengesetzt werden. Dagegen ist der Verfasser der Meinung, dass bei der Kodifikation dio Regein betreffend die rein privatrechtlichen Verháltnisse der Arbeit von den auf die Organisation und staatliche Überwachung der Arbeit sieh bsziehenden Regein abgesondert werden müssten. Dies soll in der Weise erfolgen, dass die privatrechtlichen Gmndregeln der Arbeitsverháltnisse in das bürgerüehe Gesetzbuch — als selbstandiger Toil desselben — ein­gebaut, die Organisations- und staatlichen Verwaltungsfragén der Arbeit dagegen in einem speziellen „Arbeitsverwaltungsgesetzo" geregclt werden. T4628. — Révai-uyoinda, Badajest. F. k. : Dr. Bzende Tibor.

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