Gazdasági jog, 1943 (4. évfolyam, 1-10. szám)
1943 / 2. szám - A munka magánjogi szabályai [könyvismertetés]
128 unübenvindbare Hindernisse. Die áusserlichen Erscheinungen zeigen offensichtlich, dass die Ánderung bereits eingetretcn ist, die Merkmale dicsér Ánderung kann aucli die Gesetzgebung nicht ausser Acht lassen. Dies ist umso notwendiger, da durch die Spaltung zwischen den Lebenserscheinungen und dem Wirtschaftsrecht eine unmögliche Lage entsteht und eine Beschádigung der Entwicklung des Wirtschaftslebens verursacht wird. Es ist notwendig, schleunigst die notwendigen Schritte zweeks Vorbereitung des modernen ungarischen Wirtsehaftsrechtes zu unternehmen. Aurél Hallá. Die Mehrdeutigkeit des Begriffes: „G-ewohnheitsrecht". Das Problem des Gewohnheitsrechts ist eine der meist umstrittenen Hauptfragen der Rechtsphilosophie. Unserer Ansicht naeh liegt der wichtigste Grund dafür in der Mehrdeutigkeit und Unklarheit des Begriffes: „Gewohnheitsrecht". Auf Grand einer skizzenartigen Beschreibung der betreffenden Auffassungen können wir feststellen, dass man untéi* Gewohnheitsrecht folgendes versteht: 1. Desuetudo, die Yernichtung der Rechtspositivitát, 2. jedes Recht, welches nicht Gesetz ist, 3. extrasystematisches Recht, 4. richterliehes Recht, 5. „Volksgeist", 6. faktische Übung + consensus, 7. faktische Übung + Volksüberzeugung + Rationabilitát, 8. faktische Übung + opinio necessitatis, 9. faktische Übung + eine delegiercnde Rechtsnorm, 10. stillsclnveigende Rechtsschöpfung, konkludentes Recht, 11. stillschweigendes Recht, erzeugt durch facta concludentes der Rechts^ macht, 12. stillschweigendes Recht, erzeugt durch das factum concludens der Rechtsbefolgung, 13. die Rechtspositivitát, selbst. Es ist nun zweifellos, dass diese Bedeutungen wo-hl sehr verschiedenartig sind. Vom blossen NegatiArum an — durchlaufend die Welt der Normen, der bloss psychischen Realitáten und der psycho-physischen Realitáten — bis zu den rein materiellen Fakta treffen wir in allén Schichten dio werdenden Erscheinungen, welche in gleicher Weise „Gewohnheitsrecht" bezeichnet sind. Unserer Ansicht nach ist diese Unklarheit der Terminologie in erster Reihe schuld an der Ungelöstheit des Gewohnheitsrechtsproblems. Bergbohms bekannte Bemerkung: „Aus der Konfusion der Worte entsteht aber die Anarchie der Gedanken" bewáhrt sich vollkommen zutreffend im Falle des Gewohnheitsrechts. Dr. Kornél Scholtz. * Ausser den oben rezensierten Aufsatzen bringen wir üblicherwoise kleinere Besprechungen über aktuelle Fragen des Wirtsehaftsrechtes (siehe Inhaltsverzedchnis), eine Zusammenfassnng der Rechtssprechung der Kgl. Kurie betreffend den unlauteren Wettbewerb und einen ausführliehen Querschnitt der jüngst erlassenen wirtschaftlichen Rechtsnoi*men. 71344. — Révai nyomda, Budapest. F. k. : Dr. Szende Tibor