Gazdasági jog, 1941 (2. évfolyam, 1-10. szám)

1941 / 7. szám - Az új francia banktörvény

447 1. Das Gesetz fügt sich in die Ordnung der privátén Kapitalbildung ein und lehnt sich an eine Wirtschaftspolitik (besonders Preis- und Steuer­politik), die die Kapitalbildung fördert ; 2. es legt grosses Gewicht auf Selektion und Reihenfolge der Kredit­gewáhrung, auf eine Kontrolié der Schuldner und auf die Entwicklung einer entsprechenden Schuldnermoral ; 3. bei den grossen Aktienbanken sichert das Gesetz das Stimmrecht den Inhabern von nur auf Namen lautenden Aktién ; 4. unterstellt die Gründung der Bankén einer staatlichen Genehmigung und verpflichtet sámtliche Aktienbanken der Geldinstitutszentrale als Mitglied beizutreten ; 5. setzt die Leitgedanken der Sicherheit, der Likviditát und der Renta­bilitát fest ; 6. es stellt strenge Verbote über eine Interessengemeinschaft der Leiter und Beamten ihrem Geldinstitute gegenüber und regeit ihre privatrecht­liche, strafrechtliche und Disziplinarverantwortlichkeit áhnlich der Ver­antwortlichkeit der öffentlichen Angestellten ; 7. es verwirklicht die Grundsátze des modernen Bilanzrechtes und schliesslich 8. trágt zur Vervollstándigung der internen Kontrolié der Aktien­banken und Kreditgenossenschaften bei, sichert anlásslich der óffentlich­rechtlichen Bankkon trolié bei den Privatbanken die Mitwirkung des Bank­inspektors, bei den Aktienbanken jene der Geldinstitutszentrale, der Natio­nalbank, des Landeskreditsenats und bei den Kreditgenossenschaften jene der Zentralen Landeskreditgenossenschaft. Ödön Kuncz * In dieser Rubrik bringen wir noch den ersten Teil der Abhandlung des kgl. Tafelrichters, Dr. Lajos Szlezák: Allgemeiner Teil und Obliga­tionsrecht des neueu griechischen bürgerlichen Geseízbuches. Die Ab­handlung ist eben deshalb zeitgemáss und vom Interessé, da das Ge­setzbuch viele Grundgedanken der neuen deutschen Nationalsozialis­tischen privatrechtlicsen Wissenschaft übernahm. UMSCHAU — REVUE Pfándung und Verpfándung der beschlagnahmten Güter. (Getreidelombard.) Die Grundlage der rechtsgescháftlichen Verpfándung und der gericht­lichen Pfándung bildet der freie Verkehr der beweglichen Güter. Dieser freie Verkehr war früher die Regei. Eine seltene Ausnahme bildeten früher die Gegenstánde der staatlichen Monopolé, wie z. B. der Tabak und gewisse Gegenstánde, derén Verkehr aus anderen Rücksichten kontrolliert wurde, z. B. die Arzneimittel. In der heutigen Wehrwirtschaft hat sich die Lage geándert. Die Geltendmachung des Pfandrechtes unterlag auch einer Ánde­rung. Die ungarische Praxis arbeitete mit einer Erklárung des Schuldners, in welcher er dem Gláubiger die Berechtigung erteilt, die beschlagnahmten Güter der betreffenden Wirtschaftsstelle anzubieten. Für den Fali der

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