Gazdasági jog, 1941 (2. évfolyam, 1-10. szám)
1941 / 7. szám - Az új francia banktörvény
447 1. Das Gesetz fügt sich in die Ordnung der privátén Kapitalbildung ein und lehnt sich an eine Wirtschaftspolitik (besonders Preis- und Steuerpolitik), die die Kapitalbildung fördert ; 2. es legt grosses Gewicht auf Selektion und Reihenfolge der Kreditgewáhrung, auf eine Kontrolié der Schuldner und auf die Entwicklung einer entsprechenden Schuldnermoral ; 3. bei den grossen Aktienbanken sichert das Gesetz das Stimmrecht den Inhabern von nur auf Namen lautenden Aktién ; 4. unterstellt die Gründung der Bankén einer staatlichen Genehmigung und verpflichtet sámtliche Aktienbanken der Geldinstitutszentrale als Mitglied beizutreten ; 5. setzt die Leitgedanken der Sicherheit, der Likviditát und der Rentabilitát fest ; 6. es stellt strenge Verbote über eine Interessengemeinschaft der Leiter und Beamten ihrem Geldinstitute gegenüber und regeit ihre privatrechtliche, strafrechtliche und Disziplinarverantwortlichkeit áhnlich der Verantwortlichkeit der öffentlichen Angestellten ; 7. es verwirklicht die Grundsátze des modernen Bilanzrechtes und schliesslich 8. trágt zur Vervollstándigung der internen Kontrolié der Aktienbanken und Kreditgenossenschaften bei, sichert anlásslich der óffentlichrechtlichen Bankkon trolié bei den Privatbanken die Mitwirkung des Bankinspektors, bei den Aktienbanken jene der Geldinstitutszentrale, der Nationalbank, des Landeskreditsenats und bei den Kreditgenossenschaften jene der Zentralen Landeskreditgenossenschaft. Ödön Kuncz * In dieser Rubrik bringen wir noch den ersten Teil der Abhandlung des kgl. Tafelrichters, Dr. Lajos Szlezák: Allgemeiner Teil und Obligationsrecht des neueu griechischen bürgerlichen Geseízbuches. Die Abhandlung ist eben deshalb zeitgemáss und vom Interessé, da das Gesetzbuch viele Grundgedanken der neuen deutschen Nationalsozialistischen privatrechtlicsen Wissenschaft übernahm. UMSCHAU — REVUE Pfándung und Verpfándung der beschlagnahmten Güter. (Getreidelombard.) Die Grundlage der rechtsgescháftlichen Verpfándung und der gerichtlichen Pfándung bildet der freie Verkehr der beweglichen Güter. Dieser freie Verkehr war früher die Regei. Eine seltene Ausnahme bildeten früher die Gegenstánde der staatlichen Monopolé, wie z. B. der Tabak und gewisse Gegenstánde, derén Verkehr aus anderen Rücksichten kontrolliert wurde, z. B. die Arzneimittel. In der heutigen Wehrwirtschaft hat sich die Lage geándert. Die Geltendmachung des Pfandrechtes unterlag auch einer Ánderung. Die ungarische Praxis arbeitete mit einer Erklárung des Schuldners, in welcher er dem Gláubiger die Berechtigung erteilt, die beschlagnahmten Güter der betreffenden Wirtschaftsstelle anzubieten. Für den Fali der