Gazdasági jog, 1941 (2. évfolyam, 1-10. szám)

1941 / 5. szám - A Délvidéken hatályos váltótörvény

320 abhiingigkeit der beeideten Bücherrevisoren. Der Revisor wird von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewáhlt ; seine Tátigkeit ist fortlaufend und seine Aufgabe besteht nicht alléin in einer rein formellen Revision, sondern auch in einer materiellen Kontrolié, die sich auch auf die Untersuchung der Richtigkeit und Rechtmássigkeit der Bewertung erstreckt. Die Verwirklichung der staatlichen Aufsicht obliegt dem Finanz­minister. Der Finanzminister übt die Aufsicht bei den in Form einer Aktien­gesellschaft tátigen Bausparunternehmungen im Wege der Geldinstituts­Zentrale und bei den in Form von Genossenschaften tátigen solchen Unter­nehmungen im Wege der Landes-Zentral-Kredit-Genossenschaft aus. Der Finanzminister kann im Interessé der Sicherheit der Einlagen der Einzahler auch die Abánderung der Bedingungen der Gescháftsführimg und Gescháfts­gebarung verlangen und kann auch die Vorschriften der Bilanzaufstellung festsetzen. Falls nach Ansicht des Finanzministers von einem Bauspar­unternehmen eine erfolgreiche Tátigkeit nicht erwartet werden kann oder seine Tátigkeit dem Wirtschaftsleben schádlich ist, so kann wann immer die Zwangsauflösung des Unternehmens angeordnet werden. Ferenc Sövényházy. Das „Crenossenschaftsrecht in Siebenbürgen" und die Selbstverwaltung im Grenossenschaftswesen. Die Regierungsverordnung Zl. 2150/1941. M. E. vom 9. April 1941 erstreckt die Gültigkeit des ungarischen Genossenschaftsrechtes auf die rückgegliederten östlichen und siebenbürgischen Landesteile. Das unga­rische Recht tritt jedoch in den siebenbürgischen Landesteilen mit verschie­denen Abweichungen in Gültigkeit, die hauptsáchlich die Autonomie dieser Genossenschaften gefáhrden. Im Zusammenhang damit bietet sich die Gelegenheit auf die jüngste Entwicklung und zwar auf die durch die Aka­demie des deutschen Rechts aufgestellten Grundprinzipien des neuen deutschen Genossenschaftsrechtes hinzuweisen. Aus dem Bericht des Ausschusses der Akademie geht klar hervor, dass die moderné deutsche Rechtsentwicklung die genossenschaftliche Selbstverwaltung und derén Bewegungsfreiheit in keiner Weise einzuschránken gedenkt. Auch in Ungarn muss anstatt des negativen Genossenschaftsrechtes des gültigen Handels­gesetzbuches ein neues Genossenschaftsrecht treten, das die sozialpolitische Bedeutung des Genossenschaftswesens berücksichtigt und eine positive Genossenschaftspolitik ermöglicht. Das neue Recht darf jedoch die genos­senschaftliche Selbstverwaltung nicht unterbinden. Es muss trachten, mit dem Gefühl einer angemessenen Selbstbeherrschung die reine genossen­schaftliche Idee zu verwirklichen, ohne den persönlichen Willen, die per­sönliche Initiative, Führung und Verantwortung — die unentbehrlichen Grundlagen der wirtschaftlichen Entwicklung — zu vernichten. Ödön Kuncz * * * In der Umschau bringen wir üblicherweise Aufsátze über aktuelle Fragen des Wirtschaftsrechtes (siehe Inhaltsverzeichnis) und in der Literaturbesprechung rezensieren wir das Werk : Deutsches Wirtschafts­recht von Justus Hedemann. 64974. — Révai nyomda, Budapest. í. k.: Dr. Szende Tibor

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