Gazdasági jog, 1941 (2. évfolyam, 1-10. szám)

1941 / 4. szám - Külföldi követelések zárolása az Egyesült Államokban

255 Die Prioritát der gesamtwirtschaftlichen Interessen darf dabei keines­falls die berechtigten Privatinteressen der Geldinstitute gefáhrden. Nur durch Sicherung ihrer Prosperitát, durch Steigerung ihrer Kapazitát und Widerstandsfáhigkeit, durch entsprechende Ausgleichung des Interesses der Allgemeinheit mit ihren berechtigten Privatinteressen, können die Geldinstitute vollwertig zur Lösung der grossen Aufgaben der Gemeinschaft herangezogen werden. Zur Verwirklichung einer vom Interessé der Allgemeinheit geleiteten Kreditpolitik ist ausser den entsprechenden Kreditgesetzen auch eine grossangelegte Propagandatátigkeit unbedingt erforderlich. Hiedurch soll einerseits in den Leitern der Bankwirtschaft die Überzeugung zur Reife gebracht werden, dass ihre Institute nur dann lebensberechtigt sind, wenn sie bei Ausübung ihres Gescháftes das Interessé der Allgemeinheit vor Augen haltén, andererseits sollen aber alle Gesellschaftsschichten der im Kreditorganismus liegenden grossen Nationalwerte bewusst werden und seine wichtige Rolle bei Lösung der grossen Probleme der Gemeinschaft zu schátzen lemen. Auf diese Weise wird sich dann jene gesunde öffentliche Meinung herausbilden, welche die beste Gewáhr dafür bietet, dass die Nation jederzeit auf die maximale und optimale Leistung des Kredit­organismus rechnen kann. Imre Rittinger Wirtschaftsrechtliche Gesichtspunkte im Strafrecht. Eine der Ursachen für die starke Vermehrung unserer Strafrechts­normen besteht darin, dass der wirtschaftliche Gesichtspunkt auch in der Strafrechtschöpfung immer bewusster zur Geltung gelangt. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass das Strafrecht auch rein wirtschaftliche Interessen in seinen Schutzbereich ziehend in immer weiterem Kreis ein Verhalten bestraft, das wirtschaftliche Interessen gefáhrdet und in dessen Zusammen­hang als geschützter Rechtgegenstand die Nationalwirtschaft als die Grund­lage des staatlichen Seins erscheint. Ein solches Verhalten pflegt man als wirtschaftliche Straftat, die Gesamtheit der auf sie bezüglichen strafrecht ­lichen Normen als wirtschaftliches Strafrecht zu bezeichnen. Hauptsáchlich drei Faktorén habén bei der Ausgestaltung der Bezie­hungen zwischen dem Wirtschaftsleben und dem Strafrecht mitgewirkt : jene grundlegende Veránderung, die besonders in der Zeit nach dem Welt­krieg in dem Verháltnis zwischen Staat und Wirtschaftsleben und damit in der Struktur des Wirtschaftens eingetreten ist ; weiters die Umformung des Verháltnisses zwischen dem Einzelnen und der Gesamtheit und schliess­lich die weitgehende Annáherung der Zielsetzungen der Wirtschaftspolitik im Frieden sowie im Kriege, derén Prinzip als Kriegswirtschaft bezeichnet wird. In Ungarn gibt es heute noch keine Kodifizierung für Straftaten wirt­schaftlicher Art. Trotzdem kann das lebende strafrechtliche System von diesem Standpunkt aus nicht als rückschrittlich bezeichnet werden. Die Regelung einzelner wichtigerer Arten von wirtschaftlichen Delikten, wie z. B. des Verrates von Wirtschaftsgeheimnissen, von den den Geldverkehr gefáhrdenden Delikten, von Steuervergehen, von aktienrechtlichen Delikten

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