Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)

1940 / 8. szám - Az erdélyi román bankjog

526 uneimüdliche Arbeit und felsenfesten Glauben mit der verstándnisvollen Unterstützung unserer Freunde zurückeroberte Land verschönern, ver­stárken und zu einem organischen Teil des neuen, glücklichen Ungarns gestalten zu können. Ödön Kuncz ABHANDLUNGEN — ÉTUDES Das partikulare PrivatrecM in Siebenbürgen Die Rückkehr eines Teiles von Ostungarn und Siebenbürgen zur Heili­gen Stefanskrone ist ein Freudenfest auch für das ungarische Recht ; habén doch unsere Staatsführer den Sieg oline Blutvergiessen mit den Mitteln des Rechtes und der Gerechtigkeit erfochten. Das frohe Glockengeláute wird jedoch schon jetzt vom Aufruf zur Arbeit übertönt : es gilt das Zerstörte zu entfernen und neues Lében aufzubauen und als Endziel dieser Arbeit das ungarische Rechtssystem in den wiederangegliederten Gebieten ein­zuführen. Der Erreichung dieses Zieles betreffend das Privatrecht stehen manche Schwierigkeiten entgegen. Das rückgegliederte Gebiet teilt sich námlich in zwei verschiedene Rechtsgebiete : das eine Rechtgebiet bilden jene Territorien, die vor dem Weltkriege zu Ungarn, im engeren Sinne genommen, gehörten, das andere hingegen besteht aus dem Teil des gewesenen Fürstentums Siebenbürgen. Das erstere war das Gebiet des im engeren Sinne genommenen ungarischen Privatrechtes, d. h. des ungarischen Gewohnheitsrechtes, wáhrend in dem Siebenbürgener Gebiete das Österreichische Bürgerliche Gesetzbuch in Gültigkeit war. In diesem Gebiet blieb námlich das 0. B. G. in Kraft und zwar in der Form, wie es im Jabre 1861 in Gültigkeit war und wurde erst spáterhin mit ungarischen Gesetzvorschriften ergánzt. Durch die bevor­stehende Ausserkraftsetzung der nacb dem Jahre 1918 eingeführten rumá­nischen gesetzlichen Vorschriften stellt sich die Frage, ob das Ö. B. G. im Gebiete Siebenbürgen weiterhin als Wirbelsáule des Privatrechtes auf­rechterhalten bleiben soll und wenn nicht, wodurch sollte es ersetzt werden. Zweifelsohne habén wir hevite schon keinen Grund das Ö. B. G. in seiner veralteten Form aufrechtzuerhalten. Denn selbst in seiner Heimat lebt das Ö. B. G. nur noch aus Gnade, solange bis der deutsche allgemeine bürgerliche Reformkodex in Kraft treten wird. Die Rechtsangleichung in der Form einer Kodifikation wáre nur durch die Einführung eines einheitlichen ungarischen bürgerlichen Gesetz­buches möglich. Das fertiggestellte ungarische bürgerliche Gesetzbuch wartet schon seit 1928 auf die Verhandlung seitens der Gesetzgebung. Gegen­wártig ist jedoch eine gründliche und in die kleinsten Details eingehende verfassungsmássige Behandlung des Gesetzentwurfes kaum zu erwarten, da doch die Regierung und die mit der Vorbereitung bescháftigten Minis­terien durch die Verteidigungs- und Aufbauarbeit des Landes vollstándig in Anspruch genommen sind. Die rascheste Weise der Rechtsangleichung wáre das im Mutterlande in Kraft stehende Privatrecht unverándert auch in Siebenbürgen einzuführen. Selbstverstándlich müssen wir die Wünsche des Siebenbürgischen Volkes in Betracht ziehen. Bei Feststellung der Weise und des Masses der Rechtsangleichung ist unbedingt die Zusammenarbeit

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