Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)

1940 / 6. szám - Az iparjogosítvány elnyerésének újabb szabályai

399 Sicherung der zukiinftigen Rechte. Der Artikel zieht vor Allém eine scharfe Grenzlinie zwischen den den Kontrakt verstárkenden Nebenbedingungen und zwischen der Sicherung künftiger Rechte ; einerseits erzielen die verstárkenden Nebenbedingungen eine Stárkung und Befestigung eines schon perfektuierten Rechtsgescháf­tes und die Erschwerung der Pflichtverletzung, zweitens erringt die berech­tigte Partei für ihre eigene Person jene einseitige Möglichkeit, ihr geplantes Rechtsgescháft in der Zukunft nach eigenem Béliében zu perfektuieren, oder nicht, und ist die andere Partei an diesen ihren künftigen — das heisst noch unsicheren — Entschluss schon ab ovo unbedingt gebunden. Es gehört zu einer anderen Gruppé die Anmerkung der Rangordnung laut §. 17., der Rangordnungsvorbehalt laut §. 19. und das Rahmensicher­stellungs-Hypothekenrecht laut §. 68. des Hypothekengesetzes und wieder zu einer anderen Gruppé die Forderung der Sicherstellung ira Falle des Bestehens einer Gefahr. Der Artikel bescháftigt sich besonders mit dem Rechte des Rückkaufes, und weist darauf hin, dass dieses Recht schliesslich eine Form des Rück­trittsrechtes ist. Im ersteren Falle tritt der Verkáufer vom Verkauf, im zwei­ten Falle der Káufer vom Kaufe zurück. Hieran gliedert sich noch das Vorkaufsrecht, bei welchem der Ver­káufer im Kontrakt (oder ausser dem Kontrakt) sich (oder für jemand anderen) ausbedingt, dass im Falle eines Neuverkaufes des Objektes er selbst, oder der benannte zweite Berechtigte, gegenüber Angeboten dritter Personen bei denselben Bedingungen das Prioritátsrecht zum Kaufe besitzt. Schliesslich bescháftigt sich der Artikel mit der sogenannten Options­frage, welche den typischesten Fali der Sicherung des künftigen Rechtser­werbes bildet. Ihrer Bestimmung nach ist die Option ein solcher bindender Vor­vertrag, wo der Eigentümer gezwungen ist, bis zu einem bestimmten Zeit­punkte und bei den im Vorhinein bestimmten Bedingimgen, bestimmte mobile, oder immobilé Objekte zu überlassen (verkaufen, verpachten, die Benützung zu überlassen) an die zweite, oder durch letztere spáter zu benen­nende dritte Person, zu derén Gunsten das Optionsrecht bedungen wurde. In der Praxis besteht kein prinzipielles Hindernis dessen, dass diese dritte Person der letzte Indossat der Options-Schlussnote, oder sogar der Prásentierende sei (Biankooption). Der Termin der Option darf nicht ein zu langer sein, da der Fali einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit ein­treten kann. Dr. Gyula Dezső UMSCHAU — REVUE In der Umschau der Juni-Juli Nummer bringen wir eine Zusammen­fassung der Rechtssprechung des Monats Mai und der ersten Hálfte des Monats Juni (Dr. Tibor Pethő), weiters einen Aufsatz über die Gebühren­pflichtigkeit der von den Geldinstituten geschlossenen Vereinbarungen

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