Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)

1940 / 4. szám - Magyary Géza-Nizsalovszky Endre: Magyar polgári perjog [könyvismertetés]

269 Rechtsspháre des Eigentümers : 1. Verbote, Duldungsverpflichtungen. 2. Festsetzung der Gebrauchsweise. 3. Die Verpflichtung des Eigentümer­zur Tátigkeit. 4. Beschránkungen betreffend die Erzeugung und den Ums satz. — II. Die immateriellen Eigentumsrechte betreffend : a) Beschrán­kungen betreffend die Patentrechte. b) Beschránkungen betreffend andere Rechte. — III. Das Vertragsrecht betreffend : a) Die Festsetzung des Inhaltes der Vertragsverháltnisse. b) Vertragszwang. — IV. Die Beschrán­kung der Errichtung und Funktion der privatrechtlichen Organisationen. Die Anwendung der erwáhnten Verfügungen hat nicht notwendiger­weise einen Entschádigungsanspruch zur Folge, die Befolgung des gesetz­lichen Gebotes ist lediglich die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Ver­pflichtung ; durch die Entschádigung kann daher kein solches Einkommen gebildet werden, welches sich ohne die Entstehung der Verpflichtung nicht ergeben tette. Dr Endre Nizsaiovszky Die leitenden Ideen des ungarischen Handelsrechtes der Nachkriegszeit. Hm die leitenden Ideen des ungarischen Handelsrechtes der Nach­kriegszeit in der übersichtbarsten Weise gruppieren zu können, sind jene allgemeinen Grundsátze zu überprüfen, auf denen sich die ungarische Rechts­schöpfung im Gebiete der Lösung der sozialen Frage, der Entfaltung der Ethik des Handels, der Sicherung einer gemeinnützigen Tátigkeit der Gross­unternehmen und schliesslich im Interessé des Schutzes des Kapitals ent­wickelte. Wenn wir die seit dem Jahre 1920 in Kraft gesetzten sozialpolitischen Gesetze betrachten, können wir feststellen, dass das von dem Trianoner Friedensvertrag verstümmelte Ungarland — trotz seiner Verarmung — mit vollster Anspannung seiner geschwáchten Kráfte, die sozialpolitischen Lasten der glücklichen Lánder auf sich nahm. In den verf lossenen 20 Jahren stieg das Lebensniveau einer einzigen Gesellschaftsklasse und zwar jenes der Arbeiterschaft. Die ungarische Gesetzgebung der Nachkriegszeit erkannte sehr bald jene Wahrheit, dass die Hauptbedingung der wirtschaftlichen Stárkung des Landes in erster Linie in der Wiederherstellung1 der Herrschaft der Morál besteht, d. h. wenn der lojale Unternehmer gegen seinen illojalen Wett­bewerber geschützt, wenn von denjenigen, die wichtigere wirtschaftliche Positionen innehaben, eine moralische Integritát verlangt, wenn die Ge­scháftskalkulation mit dem Reflektor der Wahrheit beleuchtet, wenn einer­seites jede Gattung des Wuchers, andererseits jedoch auch der unredliche und leichtsinnige Schuldner streng bestraft und endlich wenn die Preistrei­berei mit Erfolg verhindert wird. Die ungarische Gesetzgebung machte wichtige Fortschritte auch bezüglich der Lösung des Problems der Grossunternehmungen. Sie propa­gierte selbst den Lauf der Konzentrierung, als sie hinsichtlich der Genossen­schaften den Gedanken einer Zwangszentrale verwirklichte. Obgleich sich die Gesetzgebung bisher nicht mit einem durchgreifenden und selbstándigen Bankgesetz befasste, verstárkte sie jedoch die Geldinstitutszentrale und

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