Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)
1940 / 4. szám - Magyary Géza-Nizsalovszky Endre: Magyar polgári perjog [könyvismertetés]
269 Rechtsspháre des Eigentümers : 1. Verbote, Duldungsverpflichtungen. 2. Festsetzung der Gebrauchsweise. 3. Die Verpflichtung des Eigentümerzur Tátigkeit. 4. Beschránkungen betreffend die Erzeugung und den Ums satz. — II. Die immateriellen Eigentumsrechte betreffend : a) Beschránkungen betreffend die Patentrechte. b) Beschránkungen betreffend andere Rechte. — III. Das Vertragsrecht betreffend : a) Die Festsetzung des Inhaltes der Vertragsverháltnisse. b) Vertragszwang. — IV. Die Beschránkung der Errichtung und Funktion der privatrechtlichen Organisationen. Die Anwendung der erwáhnten Verfügungen hat nicht notwendigerweise einen Entschádigungsanspruch zur Folge, die Befolgung des gesetzlichen Gebotes ist lediglich die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ; durch die Entschádigung kann daher kein solches Einkommen gebildet werden, welches sich ohne die Entstehung der Verpflichtung nicht ergeben tette. Dr Endre Nizsaiovszky Die leitenden Ideen des ungarischen Handelsrechtes der Nachkriegszeit. Hm die leitenden Ideen des ungarischen Handelsrechtes der Nachkriegszeit in der übersichtbarsten Weise gruppieren zu können, sind jene allgemeinen Grundsátze zu überprüfen, auf denen sich die ungarische Rechtsschöpfung im Gebiete der Lösung der sozialen Frage, der Entfaltung der Ethik des Handels, der Sicherung einer gemeinnützigen Tátigkeit der Grossunternehmen und schliesslich im Interessé des Schutzes des Kapitals entwickelte. Wenn wir die seit dem Jahre 1920 in Kraft gesetzten sozialpolitischen Gesetze betrachten, können wir feststellen, dass das von dem Trianoner Friedensvertrag verstümmelte Ungarland — trotz seiner Verarmung — mit vollster Anspannung seiner geschwáchten Kráfte, die sozialpolitischen Lasten der glücklichen Lánder auf sich nahm. In den verf lossenen 20 Jahren stieg das Lebensniveau einer einzigen Gesellschaftsklasse und zwar jenes der Arbeiterschaft. Die ungarische Gesetzgebung der Nachkriegszeit erkannte sehr bald jene Wahrheit, dass die Hauptbedingung der wirtschaftlichen Stárkung des Landes in erster Linie in der Wiederherstellung1 der Herrschaft der Morál besteht, d. h. wenn der lojale Unternehmer gegen seinen illojalen Wettbewerber geschützt, wenn von denjenigen, die wichtigere wirtschaftliche Positionen innehaben, eine moralische Integritát verlangt, wenn die Gescháftskalkulation mit dem Reflektor der Wahrheit beleuchtet, wenn einerseites jede Gattung des Wuchers, andererseits jedoch auch der unredliche und leichtsinnige Schuldner streng bestraft und endlich wenn die Preistreiberei mit Erfolg verhindert wird. Die ungarische Gesetzgebung machte wichtige Fortschritte auch bezüglich der Lösung des Problems der Grossunternehmungen. Sie propagierte selbst den Lauf der Konzentrierung, als sie hinsichtlich der Genossenschaften den Gedanken einer Zwangszentrale verwirklichte. Obgleich sich die Gesetzgebung bisher nicht mit einem durchgreifenden und selbstándigen Bankgesetz befasste, verstárkte sie jedoch die Geldinstitutszentrale und