Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1853. szept. 16-i rendelet 46—50. §. 45 gezogen sind, auch die vier Weltgegenden, nach welchen die Grenzen ermittelt werden müssen, und zwar nicht. bloss für dasjenige Grundstück, auf welchem sich der Kompass befindet, sondern auch für die in der Náhe liegenden Grundstücke auf eine gemeinfassliche Art vollkommen sichergestellt. Beginnt die Magnetnadel bei der Eröffnung des Kompasses keine freie und gle chförmige Bewegung, so muss diese durch die wagrechte Stellung des Tisches oder durch einen kurzen Fingerdruck auf dem Zapfen, welcher vorne rechts ein wenig aus dem Holze hervorragt, herbeigeführt werden. § 46. Liegt ein Grundstück z. B. an dem Bache Risa, und fliesst derselbe gerade an der Nordseite, so wird in die Rubrik »Nord« eingetragen : »Risa«. Diese Eintragung hat mit Rücksicht auf der Überschrift der Rubrik die Bedeutung : »die Nord-Grenze bildet der Bach Risa.« Dasselbe hat auch für die anderen Weltgegenden zu gelten. § 47. Fliesst dieser Bach an der Seite des Grundstückes von Nord nach Ost oder umgekehrt, so wird der Name : »Risa« in dem Raume der beiden Rubriken : »Nord und Ost« eingetragen, und diese Eintragung bedeutet : »die Nord-Ost-Grenze bildet der Bach Risa«. Dieses Beispiel hat auch für die süd-östliche und für die südwestliche Grenze zur Rich* schnur zu dienen. Lauft dagegen der Bach Risa von Nord nach West oder umgekehrt, so ist der Name : »Risa« sowohl in die Rubrik : Nord, als auch in die Rubrik : West einzutragen, wodurch angezeigt wird, dass die Nord-West-Gr?nze der Bach Risa bilde. § 48. Tritt der in § 20 besprochene Fali ein, dass námlich mehrere Parzellen-Nummern in der Wirklichkeit ein einziges Grundstück bezeichnen, so ist dasselbe auch bei der Grenzbeschreibung nur als ein Ganzes zu betrachten. Daher sind die im Register eingetragenen Parzellen-Nummern dieses Grundstückes mit einer Klammer zu vereinigen, die Grenze nur mit Rücksicht auf die Peripherie in den entsprechenden Rubriken einzutragen und die übrigen Rubriken mit dem Nullzeichen (0) auszufüllen.1) § 49. Hat ein Grundstück wenigstens nach zwei Seiten hin eine solche natürliche Begrenzung, dass dadurch der Beweis über die Identitát desselben genügend sichergestellt ist, so ist in jene Rubriken, für welche die Ermittlung der Grenze einen zu grossen Zeitaufwand erfodern würde, ein Querstrich (—) zu setzen. § 50. Insbesondere ist es bei Wohngebáuden, welche mit einer Hausnummer bezeichnet sind, nicht erforderlich, sámtliche Grenzrubriken auszufüllen. r) V. ö. 1854 jul. 23-i rendelet 52—53. §-ával.