Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1853. szept. 16-i rendelet 19—23. §. 39 C) Ergánzung und Berichtigung der im Besitzbogen eingetragenen Merkmale der Parzellen.1) § 19. Bei jeder Parzelle sind die in dem Besitzbogen vorkommenden Daten derselben vorzulesen ; werden sie anstandslos • befunden, so ist im Protokolle bloss die Nummer der Parzelle anzusetzen ; und jedenfalls daneben derén Vulgarname, wenn sie einen solchen hat, und dieser im Besitzbogen nicht erscheint, in einer Klammer beizufügen. Zeigen sich in Betreff der im Besitzbogen eingetragenen Merkmale einer Parzelle oder in sonstiger Beziehung Unrichtigkeiten, so ist nach § 32 der Ministerial-Verqrdnung vom 18. April 1853 vorzugehen, und das Resultat der diesfálligen Erhebung im Protokolle kurz, aber genau ersichtlich zu machen. Es ist zugleich in den Falién b) und c) des bezogenen Paragraphes im Register der Buchstabe a) unter die bezügliche Parzellen-Nummer anzusetzen und dieselbe Parzellen-Nummer mit dem Buchstabön b) unter die letzte Parzellen-Nummer des Registers in der ersten Lángenrubrik einzutragen und derselben in der zweiten Lángenrubrik die Zahl des Protokolles, in welches die mit b) bezeichnete Parzelle aufgenommen wurde, beizufügen. § 20. Kommt der Fali vor, dass mehrere im Besitzbogen eingetragene Parzellen-Nummern in der Wirklichkeit nur ein einziges Grundstück ausmachen, welches bloss wegen der verschiedenartigen Etragsfahigkeit in mehrere Klassen zum Behufe der Besteuerung.j eingeteilt, daher auch mit mehreren ParzellenNummern bezeichnet wurde, so sind diese Parzellen-Nummern im Protokolle neben einander aufzuführen und mit einer Klammer zu verbinden, wodurch angezeigt wird, dass die unter diesen Nummern im Besitzbogen eingetragenen Parzellen ein einziges Grundstück ausmachen (§ 48).2) D) Bildung und Bezeichnung der Grundbuchskörper.3) § 21. Eine weitere Aufgabe der Lokalisierung besteht in der Bildung und Bezeichnung der Grundbuchskörper, wobei nach den Vorschriften der §§ 11—19 und 27. c) und d) der MinisterialVerordnung vom 18. April 1853 vorzugehen ist. § 22. Daher muss gleich bei der ersten und sofőrt bei jeder weiteren im Besitzbogen eingetragenen Parzelle ermittelt werden, ob dieselbe einen Bestandteil eines aus mehreren Parzellen bestehenden Grundbuchskörpers (Gutskomplexes) bilde, oder ob sie für sich alléin als ein selbstándiger Grundbuchskörper zu behandeln sei. § 23. Bei den jenigen Grundbuchskörpern, welche aus x) V. ö. 1854 jul. 23-i rendelet 45—53. §-ával. 2) Részletegyesítés, összetett tkvi helyrajzi számok. 3) V. ö. 1854 jul. 23-i rend. 54—68. §-ával.