Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1853. szept, 16-i rendelet 2—ö. §. 35 § 2. Für jede Gemeinde ist ein Parzellen-Register nach dem beiliegenden Formulare anzufertigen. Zu diesem Zwecke hat die Direktion gleich bei der Bestimmung des Bezirkes, in welchem die Grundbuchs-Arbeiten in Angriff genommen werden sollen, im geeigneten Wege die Namen der in jeder Gemeinde desselben vorkommenden Riede (Fluren, Flurmarken) und die Anzahl der zu jeder Ried gehörigen ParzellenNummern, und zwar nach der im Lagerbuche enthaltenen Reihenfolge, sowie die Anzahl der für jede Gemeinde ausgefertigten und dem Vorstande derselben bereits übergebenen Besitzbögen (individuellen Auszüge aus dem Lagerbuche) zu erheben. Das hierüber ausgefertigte Verzeichnis ist dem Kommissár, welchem der Bezirk zugewiesen wird, zu übergeben. Sind die Gemeinden des Beziks im Besitze der Lagerbücher, so entfállt die besondere Erhebungder Riede und ParzellenNummern, weil dieselben aus den Lagerbüchern entnommen werden können. § 3. Die Direktion hat den Kommissár mit den für das Parzellen-Register bestimmten lithographierten Bögen zu versehen. In der ersten auf jeder Blattseite dieser Bögen vorkommenden Lángenrubrik sind die einzelnen Parzellen-Nummern der Gemeinde in arithmetischer Folge und in so vielen Abteilungen, als Riede sind, einzutragén. Vor jeder Abteilung ist in der Mitte einer Querrubrik die Benennung der Ried aufzuschreiben. § 4. Hierauf sind die Besitzbögen der Gemeinde zur Hand zu nehmen und nach der arithmetischen Reihe der Zahlen, mit welchen sie bezeichnet sind, zu ordnen ; wáren sie noch nicht numeriert, so sind sie nach den Besitzern inalphabetischerOrdnung mit fortlaufenden Zahlen zu versehen. § 5. Nun wird die Zahl 1 in der zweiten Lángenrubrik des Registers und zwar neben den jenigen Parzellen-Nummern angesetzt, mit welchen die in dem ersten Besitzbögen eingetragenen Liegenschaften bezeichnet sind. Zugleich ist unter jede dieser Parzellen-Nummern in der ersten Lángenrubrik des Registers die Kulturgattung und wenn die Parzelle ein Gebáude ist, die Gattung desselben einzutragen. Hat das Gebáude eine Hausnummer, so ist diese auf die im § 51 vorgeschriebene Art beizusetzen. Damit keine in dem Besitzbögen eingetragene Parzelle übersehen werde, ist jede derselben, nachdem ihre Nummer im Register aufgeschlagen und daneben die Zahl des Besitzbogens : 1 angesetzt worden ist, mit Bleistift zu virgulieren. Ist dieses bei allén Parzellen geschehen, so ist in dem Besitzbögen ein Bogén Schreibpapier für das Lokalisierungs-Protokoll 3*