Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

120 Telekkönyvi helyszínelés. Az 1855. február 26-án kelt I. M. rendelet a telekjegyzőkönyvek szerkesztése és hitelesítése tárgyában. Da bereitsinmehreren Komitaten dieLokalisierungs-Arbeiten der Vollendung entgegen gehen, so habe ich mich bestimmt gefunden, nunmehr die im § 67 der Lokalisierungs-Instruktion vom 16. September 1853 in Aussicht gestellte Instruktion über die Verfassung und Beglaubigung (Authentication) der Grund­buchs-Protokolle (Grundbuchs-Einlagen) zur genauen Dar­nachachtung hiemit im Anschlusse zu erlassen. Instruktion über die Verfassung und Beglaubigung der Grundbuch s-P rotokolle. /. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Sobald die Lokalisierungs-Arbeiten in einem Komitate so weit vorgeschritten sind, dass der Zeitpunkt. bis zu welchem sie in Betreff aller Gemeinden beendigt sein werden, mit Verláss­lichkeit vorhinein bestimmt werden kann, so ist sogleich die Verfassung der Grundbuchs-Protokolle (Grundbuchs-Einlagen) und sofőrt die Beglaubigung (Authentication) derselben unter gleichzeitiger Erhebung aller seit der Lokalisierung eingetretenen Besitzveránderungen gemeindeweise und zwar in der Art in Angriff zu nehmen, dass sie wenigstens annáherungsweise zu gleicher Zeit im ganzen Komitate vollendet werde. § 2. Sobald die Grundbuchs-Protokolle über alle Gemeinden des Comitates in denjenigen Grundbuchskanzleien, welche insbesondere zum Zwecke der weiteren Durchführung der Grund-, buchs-Anlegung zu errichten sind, eingelangt sein werden, muss sogleich die Verlautbarung derselben nach Weisung der §§43 bis 49 der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 (Nr. 65 des Reichsgesetzblattes) vorgenommen werden. Können in einigen Gemeinden die Lokalisierungs-Arbeiten nicht zu derselben Zeit, wie in allén übrigen Gemeinden. beendigt werden, weil die bereits begonnene faktische Aufteilung der kommassierten Grundstücke sich noch im Zugé befindet. so darf dadurch die Verlautbarung der Grundbuchs-Protokolle nicht verzögert werden. Am Schlusse des diesfálligen Ediktes sind jedoch jene Gemeinden namentlich mit der Bemerkung anzuführen, dass in Betreff derselben die Grundbuchs-Protokolle nach Vollendung der im Zugé befindlichen Aufteilung der kommassierten Grundstücke nachtráglich werden verlautbart werden. Die Verlautbarung darf auch deswegen nicht ver choben werden, weil in irgend einer Stadtgemeinde die Lokalisierung

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