Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. jul. 23.-i rendelet 113. §. 115 In Betreff des Fláchenmasses ist zu bemerken, dass die im Fundualbuche vorkommende Angabe der Lángé und Breite einer jeden Parzelle zu übergehen und nur in der Flácheninhalt zu übertragen ist. Ist der Flácheninhalt im Fundualbuche bloss mit Quadrat­klaftem ausgedrückt, so hat die Reduktion derselben nach Katastral-Jochen zu 1600 • erst dann zu geschehen, bis aus den Protokollen die Grundbuchs-Einlagen verfasst werden. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Flácheninhalt im Fundual­buche zwar nach Jochen, aber mit mehr oder weniger Klaftern berechnet erscheint. In diesem Falle ist auf den Umschlagsbogen des Parzellen­Registers anzumerken, mit wie viel Klaftern das Joch des Fun­dualbuches berechnet wurde. § 113. Das Namensverzeichniss ist nach Vorschrift des § 105 zu führen. 8*

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