Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. jul. 23.-Í rendelet 108—109. §. 113 in die Lokalisierungs-Protokolle nach Weisung des § 32, d) der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 glaubwürdig nach­zuweisen, daher zu diesem Behufe allenfállige Kommassations­und Regulierungs-Operate und insbesondere die Post-Fundual­bücher und Mappen; andere geometrische Vermessungen, die zur Umlegung der Kriegs-Kontribution bestandenen Dical-Kon­skriptionen, oder sonstige Behelfe beizubringen, aus welchen im kurzen Wege das Fláchenmass entnommen und nach Jochen zu 1600 [j berechnet werden kann. In Ermangelung solcher Behelfe ist den Grundbesitzern auch freizustellen, das Fláchenmass ihrer Grundstücke unter Mitwirkung des Gemeinde-Ausschusses wenigstens annáherungs­weise vorhinein festzustellen, um dasselbe bei der Lokalisierung angeben zu können. Wird diese Angabe von dem Ausschusse als annáherungsweise richtig bestátigt und erscheint es nicht augenfállig zu gross, so ist dasselbe als »Angebliches Fláchen­mass « (nach Katastral-Jochen berechnet) in die Lokalisierungs­Protokolle einzutragen. Wird das Fláchenmass in der so eben angeführten Weise nicht ausgewiesen oder angegeben, so entfállt die Eintragung desselben und es sind die Grundbesitzer lediglich auf den Umstand aufmerksam zu machen, dass auf ihr Verlangen die Eintragung des nachtráglich ausgewiesenen Fláchenmasses in die Grund­buchs-Einlagen nur auf ihre Kosten átattfinden könne. Die Lokalisierungs-Beamten habén sich in keinerlei Weise, wie z. B. durch Abschreiten oder Abmessung der Grundstücke in eine Selbsterhebung des Fláchenmasses einzulassen. IV. Lokalisierung einer Gemarkung auf Grund der Kommassations- oder Regulierungs-Operate. § 108. Ist in einer Gemarkung (in einem Hotter) seit der Einführung des Grundsteuer-Provisoriums, alsó vom Jahre 1850 angefangen, die Kommassation oder Besítzregulierung wirklich du^chgeführt worden, hat alsó hiernach auch schon die Auftheilung der zugemessenen Grundstücke stattgefunden, so habén die diesfálligen Operate und zwar insbesondere das Fundualbuch (auch Grundbuch genannt) und die Regulierungs-Karte (Mappe) nach Weisung des § 3 der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 zur Basis für die Lokalisierung zu dienen. Dabei ist im Allgemeinen nach den in dem vorliegenden (Unterrichte) und insbesondere im Absatze III enthaltenen Vorschriften in soweit vorzugehen, als nicht in den nachfolgenden Bestimmungen etwas Besonderes verfügt wird. § 109. Die Grundbuchs-Direktion hat dafür Sorge zu tragen, dass ihr die Fundualbücher und Karten von den Urbarial­Gerichten nach Weisung des § 40 des Patentes vom 2. Márz 1853 in Betreff der jenigen Komitate, in welchen die Grundbuchs­Sebess : Telekkönyv. 8

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