Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

108 Telekkönyvi helyszínelés. gegenden zu geschehen. wobei auf die allerfálligen bei der Lokali­sierung gemachten Vormerkungen Rücksicht zu nehmen ist. VII. Beglaubigung, Numerierung und Aufbewahrung der Skizzen. § 94. Sobald die Lokalisierung einer Ried auf Grund einer für dieselbe in besondere verfassten Skizze beendigt und die Einzeichnung der Parzellen in derselben erfolgt ist : ist die Skizze von der Lokalisi rungs-Kommission zu fertigen. worin die Bestátigung liegt. dass die Einzeichnung vollstánd'g und mit der Wirklichkeit annáherungsweise übereinstimmend statt­gefunden habe. Diese Fertigung ist bei der Grenz-Vermessungs-Skizze. in welcher sámmtliche Riede der Gemeinde erscheinen. erst nach Beendigung de Gemeinde-Lokalisierung und nur dann vor­zunehmen, wenn in derselben eine Paizellen-Einzeichnung aus­geführt worden ist. íj 95. Die Grenz-Vermessungs-Skizze ist mit I und jede weitere Situatipns-Skizze nach der Reihe der lokalisierten Riede mit fortlaufenden Ziffern II, III u. s. w. zu bezeichnen und in dicsér Ordnung an dcm áusseren Rande von Parzellen-Register­Bögen auf eine dauerhafte Weise anzukleben und dem Parzellen­Register in der Ari beizuheften. dass die ausserhalb desselben aufgeschlagen werden können. Im Pafzellen-Register sind bei der Benermung der Riede die dazu gehörigen Skizzen mit Anführung der Ziffer derselben zu berufen. VIII. Lokalisierung solcher Gemeinden, bei welchen die Operate des Grund­steuer-Provisoriums als Behelfe nicht benützt werden können. A) Eintritt eines solchen Falles. $ 96. Kommt ausnahmsweise eine Gemeinde] VOT, derén Lagerbuch mit so bedeutenden Mángeln behaftet ist. dass die­selben auf <lic in der vorliegendcn Verordnung vorgezeichnete Weise aichl behoben werden könnten; ohne dadurch selbsl die Vorarbeiten für die Grundbuchs-Anlegung unbrauchbar zu machen,so 11 itt der Fali ein, \\ o die Lokalisierung ohne Benützung der Operate des Grundsteuer-Provisoriums durchgeführt werden muss. ij 97. Um die Verlásslichkeü beurteilen zu können, ob ein soleher Fali vorhanden sei, muss VOT Allém erhoben werden. ob bei der Anlegung des Lagerbuches in der für die Lokalisierung bestimmten Gemeinde \rorsohrif.tsmássig vorgegangen worden ist. In dieser Beziehung wurde \<>n dem k. k. Finanz-Ministerium am 26. Marz L850 ÍJI der »[nstruktion zur Ausführung der Grund­ertrags-Erlíebungen für das mit dem Allerhöchsten Patenté vom 4. Marz 1850 angeordnete Grundsteuer-Provisoríum (§ 2G bis 28 und 51)« — vorgeschrieben : a) Dass der Práses mit dem Gemeinde-Ausschussé auf die

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