Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1854. jul. 23. -Í rendelet 82—84., §. lo: > 802 und 842 den Weingarten des B, 803, 804 und 841 » » » C. 820 und 822 » » » D bilden. In diesen und áhnlichen Fállen ist die Grenzbezeichnung bei der ersten Parzellen-Nummer vorzunehmen und es sind dabei die zugehörigen Parzellen-Nummern zu berufen. Folgen einige dieser Parzellen-Nummern unmittelbar aufeinander, so sind sie einzuk] ammern. Bei jeder weiteren Parzellen-Nummer ist die erste ParzellenXummer. zu welcher sie gehört anzumerken. In dem obigen Beispiele wird demnach das ParzellenRegister nach dem Formulare III. zu führen sein. c) Dr itt ér Fali. § 82. Wenn mehrere aufeinander folgende ParzellenNummern in der Wirklichkeit solche Parzellen bezeichnen. von welchen die eine von der andern ausgeschlossen oder die eine in der andern an mehreren Stellen gelegen ist, so ist diese besondere örtliche Lage im Parzellen-Register ersichtlich zu maehen, wobei nach dem Formulare IV. vorzugehen ist. IV. Anführung der Hausnummern. § 83. Hat nach Verfassung des Lagerbuches eine neue Numerierung der Háuser stattgefunden. so ist die im Interimsund Nachtrags-Register vorkommende alte Hausnummer durchzustreichen und darüber die neue Nummer anzusetzen. In den Lokalisierungs-Protokollen und im Parzellen-Register AVérden bloss die neuen Nummern angeführt. V. Anwendung der Flur-Skizzen. a) Pr ak t is ch er U nt er r ich t. ij 84. Da bereits in jedem Distrikte einige Kommissáre und Aktuare von einzehien Fluren teils aus freier Hand teils nach vorhandenen authentischen Karten. Situations-Skizzen verfasst und mit Hilfe derselben die Lokalisierungs-Operate mit namhafter Zeitersparung und grösserer ^>rlásslichkeit zu Standé gebracht habén, so ist nunmehr an der Zeit, dieses Yerfahren allgemein einzuführen. Zu diesem Behufe sind insbcsondere die Kopien der Gemeinde-Vermessungs-Skizzen nach Weisung des §12 mit tunlichster Beschleunigung beizuschaffen. Zur Erzielung eines gleichförmigen Yorganges hat der Direktor die Verfügung zu treffen, dass wenigsten; sámtliche Commissions-Leiter über die Anwendung der Gemeinde-Vermessungs-Skizzen und in der Verfassung emzelner Flur-Skizzen von denjenigenKommissáren und Aktuaren. welche hierin bereits eingeübt sind. praktisch unterrichtet werden. wobei folgende allgemeine Bestimmungen zur Richtschnur zu dienen habén.