Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. jul. 23. -Í rendelet 82—84., §. lo: > 802 und 842 den Weingarten des B, 803, 804 und 841 » » » C. 820 und 822 » » » D bilden. In diesen und áhnlichen Fállen ist die Grenzbezeichnung bei der ersten Parzellen-Nummer vorzunehmen und es sind dabei die zugehörigen Parzellen-Nummern zu berufen. Folgen einige dieser Parzellen-Nummern unmittelbar aufeinander, so sind sie einzuk] ammern. Bei jeder weiteren Parzellen-Nummer ist die erste Parzellen­Xummer. zu welcher sie gehört anzumerken. In dem obigen Beispiele wird demnach das Parzellen­Register nach dem Formulare III. zu führen sein. c) Dr itt ér Fali. § 82. Wenn mehrere aufeinander folgende Parzellen­Nummern in der Wirklichkeit solche Parzellen bezeichnen. von welchen die eine von der andern ausgeschlossen oder die eine in der andern an mehreren Stellen gelegen ist, so ist diese beson­dere örtliche Lage im Parzellen-Register ersichtlich zu maehen, wobei nach dem Formulare IV. vorzugehen ist. IV. Anführung der Hausnummern. § 83. Hat nach Verfassung des Lagerbuches eine neue Numerierung der Háuser stattgefunden. so ist die im Interims­und Nachtrags-Register vorkommende alte Hausnummer durch­zustreichen und darüber die neue Nummer anzusetzen. In den Lokalisierungs-Protokollen und im Parzellen-Register AVérden bloss die neuen Nummern angeführt. V. Anwendung der Flur-Skizzen. a) Pr ak t is ch er U nt er r ich t. ij 84. Da bereits in jedem Distrikte einige Kommissáre und Aktuare von einzehien Fluren teils aus freier Hand teils nach vorhandenen authentischen Karten. Situations-Skizzen verfasst und mit Hilfe derselben die Lokalisierungs-Operate mit namhafter Zeitersparung und grösserer ^>rlásslichkeit zu Standé gebracht habén, so ist nunmehr an der Zeit, dieses Yerfahren allgemein einzuführen. Zu diesem Behufe sind insbcsondere die Kopien der Gemeinde-Vermessungs-Skizzen nach Weisung des §12 mit tunlichster Beschleunigung beizuschaffen. Zur Erzielung eines gleichförmigen Yorganges hat der Direktor die Verfügung zu treffen, dass wenigsten; sámtliche Commissions-Leiter über die Anwendung der Gemeinde-Ver­messungs-Skizzen und in der Verfassung emzelner Flur-Skizzen von denjenigenKommissáren und Aktuaren. welche hierin bereits eingeübt sind. praktisch unterrichtet werden. wobei folgende allgemeine Bestimmungen zur Richtschnur zu dienen habén.

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