Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

94 Telekkönyvi helyszínelés. Im Interims-Register ist bei den Parzellen-Nummern 2470—2479 die Protokollszahl 200 anzusetzen und wenn daselbst andere Besitzer eingetragen erscheinen, der Name derselben durchzustreichen. Im Namensverzeichnisse ist bei der Pfarre und Schule die Protokollszahl 200 beizufügen und für die Sessionen der Eintrag zu machen: Sessionen als Mitbesitzer: 200. \n den Lokalisierungs-Protokollen. in welchen der Grundbesitz der Pfarre und Schule und die oben bezeichneten einzelnen Sessionen eingetragen sind, ist der dazu gehörige Anteil an der Wjese anzumerken, z. B. Dazu gehört ein ganzer (l/2 oder 1/4) Anteil an der Wiese (2470—2479); siehe Prot. 200. 1) b) Ergibt sich bei der Lokalisierung ein Streit. der sich nicht auf den tatsáchlichen Mitbesitz der Wiese bezieht, sondern die Frage, ob dieselbe urbarialer Natúr und ein Bestandteil des Konstitutivums der Sessionen sei, so ist das Lokalisierungs­Protokoll lediglich für die faktischen Mitbesitzer zu eröffnen und dabei der obwaltende Streit anzumerken. In diesemFaUe kannselbstverstándlich in den Lokalisierungs­Protokollen. wclche für jeden einzelnen Mitbesitzer der Wiese iiber seinen sonstigen Grundbesitz eröffnet worden sind. eine Erwáhnung von den Anteilen an der Wiese nicht gemacht werden. 2. Es gibt auch solche Wiesen. welche in Parzellen von einem bestimmten Fláchenmasse mit natürlichen Grenzen, wie mit Stráucherrj und in anderer Weise, unwandelbar und zwar mit der Rechtswirkung abgetcilt sind. dass diese Parzellen zu In^timmten Sessionen als untiennbare IVstandtheile gehören. wobei aber das besondere Verháltnis eintritt, dass immer nach einer bestimmten Xeitperiode (z. B. von 7 Jahren) eine neue Austcilung jener Parzellen stattfindet. In diesem Falle muss alsó jeder Session wieder eine Parzelle von gleichem Fláchenmasse wie bisher zu Teil werden, es tritt daher bloss eine Veránderung in der Lage der Parzelle ein. Auch eine solche Wiese kann in grundbücherlicher Beziehung nicht als förmlich parzelliert betrachtel werden,weil keine Parzelle ein ausschliessliches Eigentum eines bestimmten Besitzers bildet. Daher ist im vorliegenden Falle die Wiese nur als c'm Grund­^tück zu behandeln und übrigens in gleicher Weise3 wie oben 1) Ugyanoly telekkönyvezési mód, mint aminőt az 1869. évi 2579. I. M. 7. §-ának g) pontja az úrbéri közös legelő telekkonyvezésére nézve meg­szabott.

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