Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
86 Telekkönyvi helyszínelés. gen der §§ 1095 und 1121 des alig. bürg. Gesetzbuches erteile. Diese Erklárung ist dem Lokalisierungs-Protokolle beizuheften. 4. Wenn der Besitzer eines adeligen Gutes wünscht, dass einzelne grössere Grundstücke oder behauste Wirtschaften, welche bisher in eigener Regié gehalten werden, deswegen als besondere Grundbuchs-Körper aufgenommen werden möchten. weil er dieselben zur Verpachtung bestimmt hat, so ist diesem Wunsche in Gemássheit des § 15. c) der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 zu entspechen ; es müssen jedoch solche Grundstücke in der Art abgegrenzt sein, dass eine einfache und verlássliche Grenzbezeichnung derselben im Parzellen-Register ausführbar ist. 5. Dagegen dürfen in keinem Falle die einzelnen in Afterpacht (subarrenda) gegebenen Bestandteile eines Pachtgutes als besondere Grundbuchs-Körper aufgenommen werden. § 58. 6. Ein besonderes Verháltniss kommt bei PáchterAnsiedlungen (Tabakpflanzer- oder Gártner-Ansiedlungen) vor. Diese Ansiedlungen sind durch vertragsmássige Zeitverpachtung von Puszten mit einem bestimmten Bodenquantum in der Art entstanden, dass jedem Páchter ein gleicher Anteil mit gleichen Rechten und Verbindlichkeiten zugemessen wurde. Eine wesentliche Bestimmung des gemeinschaftlichen Pachtvertrages besteht darin, das es jedem Páchter freisteht, auf seinem Hausgrunde Gebáude zu seinem Bedarfe aufzufuhren, dass er jedoch im Falle der Auflösung des Pachtes verpflichtet ist, die Gebáude niederzureissen und das Matériái wegzuschaffen. Hieraus wird es klar, dass dieses Bestandrecht bloss persön-; licher Natúr, daher zur Eintragung in die Grundbücher nicht geeignet ist, dass daher jede derartige Ansiedlung als eine einzige der Herrschaft gehörige Grundbuchs-Parzelle zu betrachten und in ánlicher Weise wie Puszten überhaupt (§ 53 f) zu behandeln ist. Der Umstand, dass derlei Ansiedlungen bei der Einführung des Grundsteuer-Provisoriums als Steuergemeinden behandelt worden sind und dass man auch für jeden Páchter einen besonderen Besitzbogen über das Intravillanum verfasst hat. nimmt auf die Grundbuchs-Vorarbeiten keinen Einfluss. Auch hat sich die Kommission in eine Besprechung der Steuerpflicht in keinerlei Weise einzulassen. Demnach ist gleich bei der Anfertigung desInterims-Registers bei jeder derartigen Ansiedlung der Name derselben. /.. B. Puszta N. Tabakpflanzer-Ansiedlung zur Herrschaft N. gehörig, unter summarischer Anführung der Parzellen-Nummern, z. B. (1—500) aufzufuhren. Im Parzellen-Register hat dieselbe Eintragung stattzufinden. und es sind die Grenzen nur mit Rücksichl auf die Umfangslinie <lcs ganzen verpachteten Bodenquantums zu bezeichnen. In gleicher Weise hat die Eintragung im Lokalisierungs-