Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

82 Telekkönyvi helyszínelés. rangs-Instruktion bei der Grenzbezeichnung im Parzellen-Register nur als ein Grundstück oder als ein einziges abgeschlossenes Besitztum zu behandeln, daher sind die Grenzen bloss nach den äusseren Umfangslinien anzugeben, wobei die geometrische Vermessungs-Karte, welche beinahe jeder Puszta-Eigentümer besitzt, als Behelf benützt werden kann. In das Lokalisierungs-Protokoll des Eigentümers werden sámtliche Steuer-Parzellen der Puszta, wenn sie im Lager­buche in arithmetischer Reihe aufeinander folgen, summarisch, das heisst mit Anführung der ersten und letzten. z. B. I. (1—60) oder I. (2005—2106) eingetragen; im gegenteiligen Falle müssen sámtliche Parzellen-Nummern einzeln angeführt werden. Das Flächenmass der Parzellen ist weder zu summieren, noch in das Protokoll aufzunehmen, weil in einer Puszta teil­weise auch keiner Veränderung unterliegende Kultursgattungen, wie z. B. Waldboden, Felder, Wiesen, Rohrschläge und Sümpfe und nebstbei auch viele Bau-Parzellen als Wohngebáude des Eigentümers, der Beamten und Dienstleute (sogenannte Tanya) vorkommen, daher eine Summierung des Fláchenmasses der einzelnen Steuer-Parzellen ein unrichtiges Datum für Grundbuch liefern würde. Sollte jedoch der Besitzer das Gesamtfláchenmass der Puszta glaubwürdig nachweisen und die Aufnahme desselben verlangen, so müsste dasselbe nach Weisung des § 32. Absatz d) und e) der Ministerial-Verordnung vom 18.April 1853 in dem Protokolle angemerkt werden. -. I st die Puszta unter zwei oder mehreren Besitzern physisch geteilt, oder hat der Besitzer von der ihm durch den § 15. Absatz e) der bezogenen Ministerial-Verordnung eingeráumten Rechte Gebrauch gemacht und aus der Puszta mehrere Grundbuchs­Korper (zum Zwecke eines Abverkaufes, einer Verpachtung. u. dgl.) physisch bereits abgegrenzt, so muss jeder Grundbuchs­Körper als solcher, aber wieder nur als eine Grundbuchs­Parzelle mit Anwendung der obigen Vorschrift behandelt werden. 3. Es kommen auch Fálle vor, dass cinzelne Grund-Parzellon in einer Puszta (z. B. Weingäten)anderenGrundbesitzern gehören ; derartige Parzellen müssen daher selbstverständlich im Parzellen­Register speziell beschrieben oder in Betreff ihrer Lage auf eine einfache und gemeinfasshehe Art, jedoch nur soweit bezeichnet werden, dass hiemach der Beweis ihrer Identitát möglich ge­macht wird. D) Bildung und Bezeichnung der Grundbuchs- Körper. ((§§. 21—30 der Lok.-Instr.) I. In Kompossessoraten. § 54. Bei der Bildung der Grundbuehs-Körper in Komposses­soraten und adeligen Gemeinden ist es nach der allgemein lauten-

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