Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

• 1854. jul. 23-i rendelet 49—50. §. 79 staben a—d nicht zureichen würden, statt der Buchstaben die Sub-Nummern 1, 2 u. s. w. anzuwenden. Erscheint dagegen in den Steuer-Operaten die Unterscheidung einer Parzellen-Nummer mit mehreren Buchstaben durchgeführt, so muss dieselbe auch in den Lokalisierungs-Operaten beibehalten werden, nur ist dabei die Aufmerksamkeit zu verdoppeln, damit keine Undeutlichkeiten oder Irrungen in den Aufschreibungen der Buchstaben unterlaufen. Sobald aus den Steuer-Operaten die Behelfe für die Lokalisie­rung vorbereitet worden sind, können nachfolgende Akte der Grundsteuer-Evidenzhaltung, wie z. B. spáter ausgefertigte Besitzbögen oder Umschreibungen und Berichtigungen der früheren Besitzbögen, in den Lokalisierungsbehelfen und Protokol­len nicht mehr ersichtlich gemacht werden. § 49. Wenn ein Grundstück, welches in den Steuer-Operaten als eine ungeteilte Parzelle, z. B. unter der Nummer 601, ein­getragen erscheint, in bedeutend viele Anteile parzelliert wurde, wie dieses bei Hutweiden bereits vorgekommen ist, dass dieselben in einige hundert Weingarten-Parzellen abgeteilt worden sind, so hat die Kommission insbesondere darauf bedacht zu sein, dass diejenige Parzelle d;e Sub-Nummer erhalte, welche an dernáchst vorhergehende Parzellen-Nummer 600, und zwar in der Art gelegen ist, dass von derselben aus die Sub-Numerirung der übrigen Par­zellen in ununterbrochener Folge nach der topographischen Lage vorgenommen werden könne, und dass die letzte Sub-Nummer nach Tunlichkeit auf diejenige Parcelle falit, welche an die zunáchst zur Lokalisierung gelangende Parzellen-Nummer 602 angrenzt. Das Hauptaugenmerk muss immer darauf gerichtet werden, dass durch die Sub-Numeri rung eine einfache und verlássliche Grenzbeschreibung nach den Weltgegenden leicht ausführbar gemacht werde. Ist bei der Parzellierung eine Mappe zu Grundé gelegt worden, oder sind die einzelnen Anteile in den hierüber ausgestellten Urkunden mit besonderen Nummern bezeichnet, so sind die Mappenzahlen oder Teilungsziffern als Sub-Nummern zu ver­wenden, vorausgesetzt, dass dieselben nach der topographischen Lage der Parzellen arithmetisch fortlaufen und eine einfache und verlássliche Grenzbeschreibung möglich machen.1) § 50. Ist in den Steuer-Operaten einer Gemeinde eine ganze Ried (Flur) ausgelassen worden, so ist dieselbe zuletzt zu lokalisie­ren, daher auch zuletzt in das Nachtrags-Register II. einzutragen. Die in dieser Ried gelegenen Pazrellen sind mit fortlaufenden Parzellen-Nummern zu bezeichnen. Sind z. B. in der Gemeinde 5000 Parzellen aufgenommen worden, so wird in der ausgelassenen Ried mit der Parzellen­!) V. ö. 5900/911. TM. rendelettel.

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