Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

52 Telekkönyvi helyszínelés. Az 1854 július 23-án kelt I. M. rendelet a z 1853 szeptember 16-i kihelyszínelési utasí­tás végrehajtása tárgyában. Um die mannigfaltigen Hindernisse zu beseitigen, welche erst im Zugé der Grundbuchs-Vorarbeiten zum Vorschein gekom­men sind und um zugleich einen durchaus gleichförmigen und raschen Vorgang bei sámtlichen Lokalisierungs-Kommissionen mit Benützung neuer Hilfsmittel zu erzielen, habe ich als zweck­dienlich befunden, den nachstehenden Unterricht über die Ausführung der Lokalisierungs-Instruktion vom 16. September 1853 zu erlassen und zu verfügen, dass alle Bestimmungen dieser Instruktion, insoweit dieselben nicht abgeándert worden sind, auch fernerhin zur Richtschnur zu dienen habén. Nachdem nachstehenden Unterrichteist bei der Lokalisierung derjenigen Gemeinden, in welchen von nun an die Grundbuchs­Vorarbeiten in Angriff genommen werden, vorzugehen. Dagegen ist dieser Unterricht auf eine bereits im Zugé be­findliche Lokalisierung nur insoweit anzuwenden, als dadurch zweifelhafte Fálle entschieden sind oder die Vollendung der Arbeit erleichtert und beschleunigt werden kann. Vollendete Lokalisierungs-Operate dürfen bloss aus dem Grundé, weil sie nicht in allén Teilen nach der in dem Unterrichte vorgezeichneten Weise durchgeführt und ausgearbeitet worden sind, weder verworfen noch einer Umánderung unterzogen werden. Unterricht über die Ausführung der Lokalisierung s­Instruktion vom 16. September 1853. I. Vorbereitung. (§§. 1—11 der Lok.-Instr.) A) Interims-Register. § 1. Für jede zu lokalisierende Steuergemeinde ist ein In­terims-Register aus dem Lagerbuche nach dem Formulare I anzu­fertigen, wozu ein gleiches Schreibpapier wie zu den Lokalisirungs­Protokollen zu verwenden ist. Jede Blattseite ist durch eine Linie in zwei gleiche Ráume abzuteilen und es sind so viele Quer-Rubriken zu ziehen, als es die Höhe des Bogens zulásst. Die Lángén- und Quer-Linien sind bloss mit Bleistift auszuführen. § 2. Bei der Ausfüllung der Quer-Rubriken des Interims­Registers ist in folgender Weise vorzugehen : a) In der ersten Quer-Rubrik eines jeden Bogens ist der Name der Steuergemeinde oinzusetzen.

Next

/
Thumbnails
Contents