Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

50 Telekkönyvi helyszínelés. máchtigten zu bestehen, welche nach Vorschrift der §§ 3—5 des Patentes vom 4. Márz 1850 zur Mitwirkung bei den Arbeiten des Grundsteuer-Provisoriums bestellt worden ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der ganze Gemeinde­Ausschuss bei der Lokalisierung anwesend sei ; es genügt die gleichzeitige Mitwirkung dreier Ausschuss- oder Ersatzmánner und des Bevollmáchtigten der früher steuerfreien Grundbesitzer. In Gemeinden, wo es früher keine steuerfreien Grundbesitzer gégében hat, kann selbstverstándlich auch kein Bevollmáchtigter derselben einschreiten. § 71. Die Mitwirkung des Gemeinde-Ausschusses ist in der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 bestimmt. Derselbe ha t auch vorzugsweise f ür die Herbeischaf f ung der zur Lokalisierung nötigen Hilfsmittel und Dienstleistungen und für die Hintan­haltung einer jeden Störung der Amtshandlungen Sorge zu tragen und über alle zu erhebenden Umstánde und Verháltnisse und über die Glaubwürdigkeit der von dritten Personen gemachten Angaben ein gewissenhaftes Zeugniss abzulegen, auf dessen Grundlage der Kommissár oder der mit der Lokalisi rung beauftragte Aktuar mit sorgfáltiger Würdigung der sonstigen Beweise und Behelfe die Entscheidung zu falién hat. Besonders schwierige Fálle, in welchen auch die Aussagen der Ausschussmitglieder nicht übereinstimmen, hat der Actuar der Entscheidung des Kommissárs vorzubehalten. Dem Kommissár bleibt es freigestellt, derartige Fálle früher einer Beratung mit den Aktuaren zu unterziehen und allenfalls noch nachtrágliche Erhebungen vorzunehmen.

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