Dárdai Sándor (szerk.): Közigazgatási döntvénytár. A kormány és kir. Curia elvi jelentőségű határozatai és szabályrendeletei. Ötödik folyam (Budapest, 1879)

59 6. Die Zinsen werden bei der Casse in oder auf- Verlangen der Partei auch bei den kön. ungarischen Steuerámtern bezahlt. Dieses Verlagen hat die Partei, unter Vorweisung des Benten-Scheines entweder bei derjenigen Casse, bei weilcher die Zinsen zuletzt behoben wurden, oder bei Der­jenigen, bei welcher sie künftighin behoben werden wollen anzu­zeigen. 7. Geráth der Eentenschein in Verlust, so hat der Eigenthümer deselben, im Wege seiner vorgesetzten Behörde, um Ausfertigung eines neuen Eentenscheines einzuschreiten, in diesem Einschreiten alle wesentlichen Merkmale, d. i.: Nummer, Dátum und halbjáhri­gen Zinsbetrag, oder doch wenigstens das Jahr der Ausstellung des verlorenen Eentenscheines ausführen; zugleich aber auch einen Eevers des Inhaltes beizulegen : dass er aus dem in Verlust gerathenen (mit allén wesentlicher Merkmalen zu bezeichnenden) Rentenscheine keinen wie immer gearteten Anspruch erheben könne und werde. Waren ihm die wesentlichen Merkmale des Eentenscheines nicht be­kannt: so hat er vorerst durch seine vorgesetze Behörde um Mitthei­lung derselben anzusuchen, um hienach den Eevers ordnungsmássig ausstellen zu können. Formnlar der Qnittnng. Eentenschein Nr ddto pr fl. die Anlehens. Ich bestátige, den Betrag von fl. 1H IH^H kr., d. i,; öst W. als die haibjáhrigen, ab.. bis verfallenen und mir, laut des oben bezeichneten Eentenscheines, gebührenden, mit dem Gesetzlichen Steuerabzuge belegten Zinsen aus der k Casse in richtig erhalten zu habén. am (Ort und Tag der Ausstellung.) (Unterschrift.)

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