VJESTNIK 4. (ZAGREB, 1902)

Strana - 109

109 von mir angeführten Quellen nur schwache Spuren, aus denen man nur schwer schliessen könne, dass es in Kroatien Elemente gegeben habe, die das Erbrecht der Arpaden anerkannt hätten. In Beantwortung dieser Fragen darf zunächst auf das unmittelbar nach dem Tode Zvonimirs folgende Ereigniss hingewiesen werden, nämlich auf die Aquisition Slavoniens seitens Ladislaus auf Grund des Erbrechtes. Mein kroa­tischer Recensent vermuthet selbst (II. pag. 184.), dass sich das Erbrecht, auf welches sich Koloman beruft, auf einen Erbvertrag des König Ladislaus mit Zvonimir stützt, und V. Klaić (Vjestnik III. 1. p. 41.) meint, es sei bei Gele­genheit des gemeinsamen Waffenganges gegen die Karantanen swischen La­dislaus und Zvonimir eine Erbverbrüderung zu Stande gekommen. Die Arpaden hatten also ihrer Ansicht nach ein Erbrecht durch die Witwe Zvonimirs und sie konnten es durchsetzen, folglich bestand es. Der Versuch des Bischof Laurentius, das von Zvonimir mit Sanction des Papstes bei Seite geschobene kroatische Erbrecht wieder hervorzuholen, muss unter allen Umständen als misslungen betrachtet werden, es wurde von den Arpaden vollkommen ignorirt und konnte nicht die allgemeine Anerkennung erreichen. Es entspricht voll­kommen der Auffassung des Mittelalters von der Personalität des Rechtes, dass die Arpaden ihr Recht und ihre Rechtsauffassung als die legale ansahen. Wenn der Papst, wie Fraknöi vermuthet, dem König Ladislaus Schwierigkeiten machte, so war es gewiss nicht aus Rücksicht auf das kroatische Thronfolge­recht, denn mit diesem machte der Papst nicht viel Federlesens, als er den König Slavić entführen, wahrscheinlich auch umbringen 1 , und als er den legitimen Nachfolger des Peter Kriesimir Stefan in ein Kloster einsperren Hess, um für seinen Vertrauensmann, den Usurpator Zvonimir, Platz zu machen. Das Staatsrecht ist auch heute noch nicht so scharf krystallisirt, dass die Machtverhältnisse in der Art wie im Privatrecht gebunden wären ; die Rechts­anschauung der Arpaden konnte durchgesetzt werden, folglich war sie die geltende. Ich habe übrigens nachgewiesen, dass der Widerstand gegen das Krb­recht Kolomans kein bedeutender war, die Anarchie in Kroatien ist auf andere allgemeinere Gründe zurückzuführen. Wenn eine Erbschaft lange ruht, kommt sie leicht in Unordnung und die Unterbrechung in der faktischen Ausübung der Herrschermacht könnte auch heute kein Staat ertragen. Wenn wir die Verhältnisse jener Zeit klar in's Auge fassen, so kommen nur die ungari­schen und venetianischen Rechtsansprüche in Frage; Klaić vermuthet 2 mit gutem Grund, dass die Kroaten in dieser Klemme zu den Arpaden hielten. Mein ungarischer Recensent berührt bei Gelegenheit der Besprechung meiner Studien über den Archidiaconus Thomas von Spalato Fragen, die weitab von dem Gegenstand liegen, den ich behandelte. Er leitet zunächst seine ganze Besprechung mit der Bemerkung ein, dass das heutige Kroatien erst durch den Gesetzartikel XXX. vom Jahre 1868 entstanden sei; ferner. 1 Smičiklas: Poviest hrvatska. Zagreb 1882. I. pag. 251. 3 Vjestnik III. 1. p. 5.

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