VJESTNIK 3. (ZAGREB, 1901.)
Strana - 270
270 Den Proto-Popen detto — 11. 12 den. Von der Einmahlig Wasser Weyhe . . — „ 12 „ Von demjenigen, welcher eines Haus oder Familiae Patronifest feyeren, für die Bénédiction des gesodenen Waitzen und Kuchen — „ 16 „ Bei dieser Gelegencheit wird die Allmosen für den Bischoffen nicht geforderet. Die Jährliche Pfarrgebühr, von jeder Haushaltung oder Bir genannt: Von dem Vermögensten 1 fl. 14 den. Von Mittelmässigen — »57 „ Von gar Mittellosen 15 Oka Waitzen oder . . . . — „ 30 „ Von der Begräbniss Function eines Kindes bis auf 7, Jahr sambt Wasserweiche 1 „ 20 „ Für die Kindes Tauff beruhet auf des Gevatters gutten Willen. Für Ein Meess — fl. 287 2 den. Für das 40 tägige nach der Meess gewöhnliche sogenannte Parastass Gebert I „ 14 ' „ Für die Jährliche Recitirung des Registers der Verstorbenen .... 1 „ 14 „ Einen jeden die letzte Oelung verrichtenden Priester — „ 28 » So vill Evangelisten einer für den Verstorbenen lesen lässt, von jeden Evangelisten I „ — „ Von ganzen Psalmenbuch .... 1 „ 75 „ Von einem Gebett zur Mutter Gottes für die Krancken — „ 12 „ Von andern für die Gesundten . . . — «12 „ Für die Wasser Weyhe durch ganzes Jahr . . . ... . . ... 4 „ 25 „ Und zwar in R. Gulden, jeden zu 100 Denari gerechnet. Wie wür dann auch hiemit beangenehmen, dass die Deines Ritus Glaubens Genossenen wider besagte Stoll-Ordnung Handlende, oder Selber nicht nachlebende, oder durch unanständige Thättigkeithen Stöhrende, nach denen Canonischen Gesätzen bestrafet werden sollen. Dahingegen aber wür Deiner Andacht gnädigst anbefehlen, dass Du Deinen Dir untergebenen Bischöffen, und gesambten in unseren Erb Königreich und Ländern sich befindenden Illyrisch, Raitzisch und Wallachischen Clero diese provisorie gnädigst bestättigte Stoll-Ordnung alsogleich kundmachen; Deine Andacht aber mit besagten Bischöffen, und gesambten Clero derselben unerbrüchlich nachleben, darwider nicht im Geringsten handeln noch solche überschreiten sollest, allermassen auch zu allgemeiner Be-