VJESNIK 4. (ZAGREB, 1929.)

Strana - 185

185 alwohin dessen Leichnamb in die Kreuz Capellen begraben worden, durch 3 Tag hindurch iedes Tags 10 hl. Seeimessen gelesen und iede vor 20 kr. zusammen aber mit 10 fl. zu Händen des daselbstigen P. Prions bezalt werden sollen, als wirdet ihnen Herren hiemit anbe­fohlen, gegen besagtes P. Pnoris Attestation und Quittung, das solche bereits gelesen worden, erdeute 10 fl. ausvolgen zu lassen. Carl Graf Breiner. 34. 1703. XI. 27. Die i. ö. Hofkammer an das i. ö. Hofpfeningamt. Wasmassen Herrn Georg Sigmund von Görtterau Capitain Leutenambt in alhiesiger Haubtvestung jene 35 fl. welche derselbe laut Quittung A denen P. P. Dominicanern alhier wegen der Graf Zrinischen Begräbnus ad interim bezählet, wider zu refundiren sint. Ihnen Herrn hierauf befelhende, besagten Capitain Leutenambt solche 35 fl. gegen seiner aigenen Quittung wider guetzumachen und ausvolgen zu lassen, so volglich bei Raitung auch die Richtig­keit finden solle. Carl Graf Breiner. 35. 1703. XI. 27. Georg Sigmund von Görtterau Capitain Leutnant der Haubt­vestung Graz an die i. ö. Hofkammer. Dass die Herrn P. P. Dominicaner vor die Begrebnus des Gra­fen Zerini seeligen noch nicht bezalt worden und solche von mier begehret worden, habe ich auch wie beiliegende Quittung obgedac'h­ter P. P. Dominicaner ausweiset, mit 35 fl. bezahlet. Gelangt an Eure Exzellenzen Gnaden und Herrschaften mein Bitten, die geruehen gehöriger Orten die Anschaffung zu tuen, dass mir benante 35 fl. gegen Quittung bezalt werden. Georg Sigmund v. Görtterau. 36. 1703. XI. 28. Wien. Der Kaiser an die Hofkammer. Wir haben aus Eueren Schreiben vom 12. dits, verstanden, wasgestalt ihr den in der Vestung zu Graz gestorbenen Zrin zu denen P. P. Dominicanern in die Totencapellen begraben lassen und nicht allein die aufgeloffenen Uncosten bezahlet, sondern auch für m

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