VJESNIK 4. (ZAGREB, 1929.)

Strana - 171

I 171 Hoch und wohlgeborne, auch wohlgeborne, edle, liebe, getreue, wasgestalt der Nicolaus(!) Zrin aus Tirol nacher Graz gefänglich überbracht und zu mehrerer Sicherheit in das schloss daselbst ge­sezet, auch zu seiner Unterhaltung demselben wöchentliche vier Gulden ausgeworfen worden, und uns ihr solches zu unserer gnä­digsten approbation und in erwartung unsers gnädigsten befehls ratione seines fehrnern tractaments gehorsamst berichtet habt, das ist uns aus eurem untertänigsten schraiben vom 13. dts. mit mehre­ren zu vernemben gewest. Inmassen nun an deme gar recht geschehen, das er Zrin in das schloss zu Graz gesezet worden als hat es bis auf weitern gnädig­sten befehl darbei sein verbleiben, das tractament aber wördet ihme solicher gestalten zugehen sein, dass er darwider sich zu beschwäh­reji keine befuegte ursach haben möge allermassen ihr deme auch schon rechts zu tuen wisset und wür verbleiben auch anbei mit kaiserlichen und landsfürstlichen gnaden wohl gewogen. Leopold. Julius Friedrich Graf Bucallani. Ad mandatum sacrae caesareae maiestatis proprium. Johann Theodor v. Waissenberg. 16. 1703. VII. 23. Wien. Der Kaiser an die innerösterreichische Hofkammer. Leopold von Gottes Gnaden erwöhlter Römischer kaiser, zu allen Zeiten mehrer des reichs. Hoch und wohlgeborne, auch wohlgeborne, edle, liebe, getreue. Wir haben aus eurem untertänigsten schreiben vom 17. dits, mit mehrerm gnädigst verstanden, was der haubtmann und capitain­leutnant in dem schloss zu Graz wegen allzuhart fallender verwach­tung des dahin gebrachten Zrins nebst andern derzeit sich aida be­findenden arrestierten personen aus mangl der leut berichtet und wasgestalt si vermeldet, dass entweders die annoch zu Triest aus selbiger schlossquarnison befindliche 15 man widerumb zurück zu berueffen, oder andere an deren stöll ad interim aufzunemben waren, mit beigefüegter anfrag, ob gedachtem Zrin seinem be­gehren nach ein beichtvater, doctor, barbierer und sonsten ein diener zu seiner bedienung, wie auch an son- und feiertagen der Kirchgang zuegelassen werden solte.

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