VJESNIK 4. (ZAGREB, 1929.)
Strana - 169
169 14. Beilage B. Unterthenigster Bericht mein Georg Sigismunden von Gertterau Capitainleutenants den arrestierten Grafen Zerin und andern Notwendigeiten betreffend. Ihrer Exzellenz Hoch und wohlgeborner Herr Graf, gnedig und hochgebietender Herr General. Auf die von einer hochleblichen innerösterreichischen Hofcammer unterm 13. laufenden Monats Juli 1703. ergangene gnedige Verordnung, vermög welicher der aus Tyrol geliferte ad interim aber auf dem Paulstor arrestierte Graf Niclas(!) Zerini sobalten die Auslieferung seinetwegen von der löblichen Regierung angedeutet wiert gewöhnlichermassen übernohmen und selbiger in die alhierige Haubtvestung in gueter und sicherer Verwahrung gehalten werden solte, werde ich nicht unterlassen solicher in allem den untertänigsten Volzug zu leisten und derselben nachzuleben. Nachdem ich aber bei denen sovilfeltigen Arrestanten auch , einige Notwendigkeiten vorzutragen höchst nötig fünde als muess soliche Euer hochgräflichen Exzellenz zeitlichen untertenigst vorstellen und zwar erstlichen wegen der Garnison weliche zur Bewachtung derselben vor dismal zimblich schwach, indem hiervon einige Mannschaft nacher Triest commandiert andere aber zimblich alt und also über Abzug der commandierten und alten wie auch der Officier zu Besez und Ablehnung der siben Posten als Haubt- und Fähndlwacht, wie auch zum Weterleiten mehrers nicht dan 50 Mann noch übrig verbleiben, woraus dann dar zu sehen, das unmüglich soliche Ablesung wie auch bei denen arrestanten beschehen kann, zu deme komet noch, das diejenige so noch capabl und etwan einiger profession erfahrne ganz kleinmüetig und verdrossen werden, ja sogar umb ihre entlassung anhalten, weilen ihnen ihre geringe profession und hantwerch nur mit ihrer eigenen Hand zu treiben disputiert und verboten werden will, unerachtet, das soliche gegen dieser condition sich unter die quarnison begeben und darauf geheuratet und wan ja geschehen, das etwan einige desertion von einem oder dem andern vorgehen solte, so sehe ich nicht wie nun denenselben nach denen kriegsarticeln verfahren kente, indem dieselben solicher gestalten ihrer pflicht und aid entbunden sein, in ansehung das man denenselben das zuegesagte und versprochene nicht impliciert habe, weilen aber ein soliches in allen kaiserlichen Quarnisonen erlaubet und von unverdenklichen Jahren hero, so wol in andern als auch in der alhie igen haubtvestung practiciert worden, dannachero Euer