ARHIVSKI VJESNIK 51. (ZAGREB, 2008)

Strana - 71

2. Jeder Concipent hat auf den Expeditonsbogen die Normalen mit grossen Lettern Normale zu bezeichnen, und der Protokolführer beym Austragen der Con­zepte, so wie der Registrant darauf zu sehen, dass diese Bezeichnung nachgetragen wurde, wenn der Concipient es vergessen oder versehen haben sollte. 3. Da alle Normalien aus der Reihe der übrigen Registratur Acten abgesondert auf zu bewahren sind, so ist eben jedem Normal ein bezügliches Registratursfaszi­kel, ein Blatt mit Vermerkung der Hof- und Präsidial Zahl, des Datums und kurzer Andeutung des Gegenstandes zur Vervolständigung der Acten einzulegen. 4. Über die Normalien ist ein besonderer alphabetischer Index zu halten. IX. Erledigung der Acten und Revision 1. Die Erledigung der Acten hat: nach ihrer Dringlichkeit dann nach der chro­nologischen Ordnung ungesäumt zu geschehen, so dass von einer Woche zur ande­ren, alles von den vorher gegangenen wo möglich aufgearbeitet ist. 2. Hiervon können nun besonderes grosse zeitraubende Acten, besonders eben Sistemalarbeiten Acten denen ohnehin nicht immer viele vorkommen, eine Aus­nahme machen. 3. Dem Expeditions Entwurf hat der Concipient das Datum, die eigene Ferti­gung, die Bemerkung der Eintragung ins Scontro, ob es eine Normale sey beizufü­gen, ob es zur Einsicht eines Departements, oder Amtes zu gehen hat, sind die Alle­gat Zeichen mit Bezeichnung der Protokol Zahl und Zahl der Stücke dem Conzept zur Seite bestirnt und deutlich beyzüfugen. Über zahlreiche Allgate ist der vorge­schriebene Elenchus der vom Conzipienten zu verfassen, und beyzulegen oder anzu­zuschliessen. 4. Die Bestimmung ob das präsentirte Actenstück, von einem Gubernial Rathe, oder eben von dem Präsidial Concepts Personale zu erledigen sey, steht Seiner Ex­cellenz dem Herrn Gouverneur und dem Herrn Hofrathe zu. 5. Der Präsidial Sekretär kann jednoch von den ihm zugewiesenen Exhibiten, an dem Concepts Personale des Präsidiums wieder wichtige Stücke nach seinem Gutbefinden zur Bearbeitung zutheilen. 6. Die von den Gubernial Rathen verfassten Concepte, sind unmittelbar dem Herrn Hofrathe zur Vorrevision zu übergeben, und haben dann dem Präsidial Sek­retär zur Vorlesung an Seine Excellenz den Herrn Gouverneur zuzukommen, worauf sodann das Expediatur des Landeschefs beygesetzt wird. 7. Alle von anderen Individuen des Präsidiums oder allenfals auch von jenen Gubernial Concepts Beamten, deren Rang nicht eines Gubernial Sekretärs gleich­kommt, Concepts Entwürfe sind vor der Revision des Herrn Hofrathes, der Revision und Fertigung des Präsidial Sekreteärs zu unterziehen. Jeder Revident, hat das Datum der Revision seiner Fertigung beyzusetzen. 8. Demjenigen welchem einer Act von Seiner Excellenz vom Herrn Hofrathe oder vom Präsidial Sekretär zur Erledigung zu gewiesen ist, hat ohne vorläufige

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