ARHIVSKI VJESNIK 51. (ZAGREB, 2008)

Strana - 64

4. Im Protocolle ist jedesmahl zur Seite der Name desjenigen anzumerken, dem der Act zur Erledigung zugeweisen worden ist. 5. Sodann sind alle eingetragenen Stücke dem Präsidial-Sekretär zu übergeben, welcher deren Zustellung an die bezüglichen Concipenten oder Departements ver­anlasst, und die über einzelne Acten von Seiner Excellenz ertheilten Weisungen denselben eröfnet. 6. Nun Stücke ganz besonderer Dringlichkeit, können ausnahmsweise erst nach ihren Bearbeitung oder Copirung, zur Ein und Austragung, an dem Protokollführer übergeben werden, diess zu beurtheilen steht nur dem Präsidial Sekretär zu, welcher dafür verantwortlich bleibt. 7. Jedoch, ist es eine ebenso strenge Pflicht des Protokollführers darauf zu dringen, dass ihm der Act noch am nämlichen Tage gleich nach der Expedition zu seiner Austragung übergeben werde. Da ihm ohnehin die Präsidial Zahlen solcher Stücke bekannt sind, weil sie ihm vor der Protokollirung abgesendet wurden, und er sie dem Expediten angedeutet hatte. 8. Wenn einem Stücke Geld, Obligation oder Sachen vom Werth beyligen, so hat der Protokollführer der Parthei einen spezifizirten Empfangsschein auszuferti­gen, das Geld ezt. ist dann sogleich dem Taxamte zuzustellen und diessfalls über­haupt nach den bestehenden Normen genau zu verfahren. 9. Über diejenigen (...) Stücke die den Gubarnialräthen zur Bearbeitung zu­getheilt sind, hat der Expeditions Beamte der Präsidial-Kanzeley einen Vermer­kungsbogen zu führen, die Zahl der Präsentation, die Dringlichkeit des Stücks, der Tag der Übergabe, die Fertigung des Gubernial-Rathes, der Tag des Zurückstellung an die Präsidial-Kanzley und die Fertigung des Präsidial-Sekretärs über Rückemp­fang anzumerken kommen. 10. Die erledigten Stücke sind nach der Expedition dem Protokollführer zur ungesäumten Austragung einzuhändigen, welche nur aus wichtiger Ursache, bei dem Drange anderer unausschieblichen Geschäfte bis zum 2ten, oder längstens 3ten Tage verschoben werden darf. 11. Wöchentlich am Montage, oder am anderen bestimmten Tage sind die Rubricken der Fristen und der sonst abgeförderten Erledigungen vom Protokollfüh­rer, oder dem damit beauftragten Individuum im Protokollsbuche genau durch zu gehen; wozu auch die gewärtigten Hofentscheidungen gehören ein Extract aller fälligen Frist Stücke wie auch aller derjenigen Acten, deren Antwort dringend ist zu machen, und dem Präsidial-Sekretär zu übergeben, welcher sodann die Betreibungs Dekrete, Noten der Berichte zu veranlassen hat. Das Datum der geschehenen Betrei­bungen ist jedes Mahl bei der bezüglichen Fristenbruch zu zu setzen. Für die genaue und pünktliche Befolgung dieser Vorschrift wird vorzugsge­weise der Protokollführer, oder das einstweilige Individuum verantwortlich seyn; und der Präsidial-Sekretär, hat darauf zu sehen, das es geschiet. Damit aber die gehörige Evidenzhaltung der Fristen nicht beirt werde, ist es er­forderlich, dass die Einlangung jedes vom Präsidium verlangten Berichts oder jeder

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