ARHIVSKI VJESNIK 19-20. (ZAGREB, 1976-1977.)

Strana - 162

In Ansehung der am 22 tem Julius in der Warasdiner Töplitz beschie­nenen Feuerbeschädigung ist, auf Hohe Landesstellige Verordnung, die Beric­htigung der Abschätzung angeordnet worden und wird der Bericht darüber gevertigt. Ausser dem sind auch in dem Szalader Komitat zu Nova, Bagod, Keöhida und Novakovecz Feuerbrünste in dem Lauf des Jahrs geschehen, deren Abschätzung der Gespanshaft aufgecothen vorden st. c) Ordnung und Sicherheit auf den Jahr— und Wochenmärkten Diesfalls sind zwar keine besondere Verordnungen vorhanden, jedoch wird in den Städten bey den Wochen— oder Jahrmärkten, so wohl auf die Ordnung, dass jeden Arten der Feilschaften ihre Stand—Plätze angewiesen werden, als auch auf die Sicherheit zu Warasdin und zu Agram eigene Platz—Inspectores aufgestellt sind, in den übrigen Städten hingegen die Stadt— Hauptleute Sor­ge tragen, und zu diesem Ende zur Nachtzeit Wächter gehalten werden. Bey Jahrmärkten auf dem Lande aber, werden den Orts—Obrigkeiten zu Handha­bung der Ordnung und Sicherheit durch die Gespanschaften verhalten. Es ist auf kein Beyspiel vorhanden, dass bey solchen Gelegenheiten entweder in Städten, oder auf dem Land, eine Unordnung vorgefallen wäre. d) Hintanhaltung des Betteins und der Schwelgerey In Ansehung der Bettler und Vagabunden wird das diesfällige Höchste Pa­tent vom gegenwärtigen Jahr beobachtet, die fremden Bettler und Vagabunde Leute werden über die Gränzen geschaft, die einheimischen aber führt man auf ihren Geburtsort zurück. In den Städten hat man auch das Armen—Institut eingeführt, von welchem die einheimischen wahrhaften Armen unterhalten werden sollen. Allein desselbe hat der Absicht nicht entsprochen, und die Städte werden fast eben so wie vorhin mit Bettlern belästigt, weil aus Steyer­markt und Krain die Bettler forgeschoben werden, welche auch nach wieder­holter Zurückweisung in ihr Geburtsorts sich wiederum herandringen. Es wird aber allmögliches angewendet, um die diesfällige Verordnung vollzuziehen. Den Schwelgereyen auf dem Lande Einhalt zu thun, ist von den Ges­panschaften nicht allein das Verboth ergangen, bey Hochzeiten und Sterbfal­len keine Gastereyen nach der alten Gewohnheit mehr zu halten, sondern es wird auch darob feste Hand gehalten. Und in Ansehung der Kirchweichfesten, welche sonsten zu Schwelgereyen Gelegenheit geben, besteht die Hohe Lan­desstellige Verordnung vom 8ten May 787. No 1797/16609., auf deren Erfül­lung allenthalben gesehen wird. e) Einziehung der Verbrecher Diesfalls besteht die Allerhöchste Criminal—Gerichtsordnung, welche von Einer Hochlöblichen Dirigirenden Landes—Stelle herabgegeben worden ist, und nach welcher die Verbrecher behandelt werden. f.) Steuerung des Müssiggangs Hierwegen besteht ebenfalls keine andere eigene Verordnung, als jene eben sub d.) erwähnte, welche in Betreff der Bettler und Vagabunden ergangen ist. Der müssige Landmann wird zwar durch die Orts—Obrigkeiten und Ge­meind Vorstehers, wie auch durch die Komitats Beamten, und bey Visitirun­gen durch mich selbst, zum Fleiss in der Feldwirschaft angeeifert, doch ist der Winter, im allgeimenen genommen, die jenige Zeit, die der Landmann ganz müssig zu bringt. 162

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