ARHIVSKI VJESNIK 15. (ZAGREB, 1972.)
Strana - 264
mit einer solchen Vorschrift regulieren sollte, und zwar: 1) eine allgemeine Bestimmung des Begriffes »Registraturgut«, breiter als die entsprechende Definition im Archivgesetz, 2) wo die Ausscheidung stattfinden soll (bei dem Bestandsbildner, bei dem Bestandsbewahrer oder in den Archiven), 3) die Festsetzung eines zeitlichen Einschnittes (eines Jahres), vor welchem die Kassation grundsätzlich nicht stattfinden wird (d. h. die Akten, die aus der Zeit vor diesem Jahr stammen, werden nicht kassiert, obwohl sie aufgrund anderer Kassationskriterien wertlos sind), 4) wie man mit den Duplikaten bzw. Multiplikaten des Schriftguts, die bei verschiedenen Bestandsbildnern aufbewahrt worden sind, verfahren soll, 5) eine vernünftige und vorsichtige Kassation des Registraturgutes aus den Perioden, in welchen bedeutende Zerstörungen des Schriftgutes stattfanden, und aus Gebieten, die einer bedeutenden Verwüstung des Schriftgutes ausgesetzt worden sind, 6) das Verfahren bei der Kassation der vertraulichen Schriftstücke; die Kassation als Aufgabe der Fachkommissionen, nach erhaltener Bewilligung und unter Mitarbeit der Archive, 7) wenn es nötig ist, kann das zuständige Archiv, aufgrund des Zustandes in der Registratur, eine Sichtung anordnen. Es folgt eine Darstellung der administrativen Seite des Kassationsverfahrens, und zwar für beide mögliche Fälle (Vollziehung ausserhalb des Archivs und im Archiv). Abschliessend stellt der Verfasser fest, dass die neue Kassationsvorschrift, zusammen mit den Listen (Verzeichnissen) der Arten des Registraturgutes, mit Angabe ihrer Aufbewahrungsfrist — diese Listen werden separat ausgearbeitet — ein wirksames Hilfsmittel zur Erleichterung und Beschleunigung der Kassation sein wird. Doch ist kein Hilfsmittel dazu geeignet, Probleme in jedem praktischen Fall allein zu lösen; auch in der Zukunft werden sich die Archivare gegebenenfalls bei der Bewertung des Registraturgutes auf eigene Urteilskraft stützen müssen. 264