ARHIVSKI VJESNIK 9. (ZAGREB, 1967.)
Strana - 36
32. Oberheizer Josef Richter, in Görlitz, Bezirk Pressich, Schlesien geboren, nach Georgswalde, Bezirk Schluckenau, zuständig, 29 Jahre alt, röm.-kath., ledig, Schlosser, der 13. Kompagnie, Bl. Nr. 3850 ex 1910, mit dem Erinnerungskreuze 1912/1913 beteilt; und 33. Fliegermatrose 1. Kl. Karl Heinrich, in Niedereinsiedl, Bezirk Schluckenau, Böhmen, geboren und zuständig, 21 Jahre alt, röm.-kath., ledig, Schlosser, der 14. Kompagnie, Bl. Nr. 2798 ex 1915. Alle 33 zuletz vom Stande des k. u. k. Seefliegerkorps in Pola, sind schuldig des Verbrechens der Meuterei gemäss § 159: a MSTG., begangen am 22. Jänner 1918 in Pola 4 dadurch, dass sie in Gemeinschaft vom mindestens 300 Militärpersonen sich gegen die Vorgesetzten und die Militärdienstordnung auflehnten, indem sie im Anschlüsse an gleichzeitige Meutereien der Flotte 5 , um ihre Gegnerschaft gegen Verpflegung, Dienst, Vorgesetzte und Krieg darzutun, nach schweren Exzessen in ihren Ubikationen in Munide, die Ubikation gegen die Dienstordnung verliessen und unter unterbrochenen meuterischen Rufen, Beschimpfungen von Vorgesetzten, Singen aufrührerischer Lieder und Verwünschungen der Verpflegung, nach Monumenti zogen, wo der Anschluss weiterer Abteilungen an die Bewegung erreicht werden sollte und wo Gewalttätigkeiten gegen ärarisches Gut teils ausgeführt, teils weiter beabsichtigt waren und wo von mehreren unbekannten Meuterern und vom Matrosen Hochmann an dem Vorgesetzten, Waffenmeister Armand Ribar Hand angelegt wurde, wobei alle Angeklagten den Zug Munide— Monumenti mitmachten, Gvozdenov, Hochmann, Castellani, Janeso, Kiss-Gubich und Piroška aber sich als Radeisführer in der geschilderten exzessiven Art besonders hervortaten. B) 1. Fliegermatrose 1. Kl. Theodor Gvozdenov und 2. Fliegermatrose 2. Kl. Johann Hochmann sind ferner schuldig des Verbrechens der Meuterei gemäss 195: a) und b) MSTG. begangen am 23. Jänner 1918 in Pola dadurch, dass sie sich gemeinsam gegen die Militärdienstordnung und die Vorgesetzten auflehnten und die auf Munide anwesenden Mannschaftspersonen zu gleicher Auflehnung aufzuwiegeln versuchten, indem sie eine Wiederholung der Ereignisse vom 22. Jänner 1918 herbeiführen wollten. Alle obgennanten Angeklagten werden hiefür gemäss § 163 MSTG. und §309: 1 MSTPO, beziehungsweise bei Hochmann, Berkovits, Simon, Csomak und Latka auch § 121 MSTG. und § 48 MSTG. und bei allen Angeklagten, mit Ausnahme von Gvozdenov, Hochmann und Castellani, § 92 MSTG., bei Gvozdenov und Hochmann auch §96 MSTG., bei Gvozdenov, Gollob und Vaczulik gemäss den Statuten für das Karl Truppenkreuz; 36