ARHIVSKI VJESNIK 9. (ZAGREB, 1967.)

Strana - 32

ungestraft bleiben, falls die roten Flaggen eingeholt werden, die Mannschaft zur Zucht und Ordnung zurückkehrt und garantiert, dass die Ruhe aufrecht erhalten wird.« Vor allem wäre hier festzustellen, dass der Admiral von »blossen Demon­stranten« spricht, worunter nur jene zahlreichen Leute gemeint sein können, welche sich schieben Hessen, nicht aktiv betätigten und gegen welche auch zum grössten Teil keine Anzeigen erstattet worden sind. Da aber die Man­nschaft gegen welche die Untersuchung geführt wird, noch zur Zeit der Kom­mandoführung des Kontreadmirals HANSA verhaftet und eingeliefert wurden, bezieht sich zweifellos seine Zusicherung nicht auf diese. Aber ganz abgesehen hievon hat ja kein einziges meuterndes Schiff die Bedingungen des Admirals erfüllt, so dass die Zusage überhaupt nicht mehr zu Recht besteht. i Am 2. 2. 1918 10 h 30' vorm. war den Empörern eine Aufforderung des K. H. Komdos zur bedingungslosen Ubergabe unter Androhung sonstiger Waf­fengewalt überreicht worden. Trotz dieser Aufforderung und der um ll h 30' vorm. erfolgten vorerwähnten Zusage des Admirals hat kein einziges Schiff die rote Flagge eingeholt und die Empörung eingestellt, im Gegenteile, traten erst nach diesen Aufforderungen die gefährlichsten Elemente SESAN, RASCH in den Vordergrund und bemächtigten sich der Führung. Erst als Waffenge­walt angewendet und um 2 h nachm. das Feuer auf dem »Kronprinz Rudolf« eröffnet wurde, wobei auf dem Schiffe ein Brand entstand, ein Mann getötet und mehrere verwundet wurden, begann bei der Mannschaft die Einsicht zu dämmern, dass sie überlegenen Kräften gegenüberstehen und daher nachgeben müssen. Um 2 h 35' nachm. holte die Helgoland die rote Flagge ein und zog sich in die Bucht von Cattaro zurück. Diesem Beispiele folgten nach und nach andere und erst am 3. 2. 1918 cca. 9 h vorm. hatten alle Schiffe die rote Flagge ge­strichen. Es ist daher bewiesen, dass die Bedingungen für die Zusicherung des Admirals, sowie der Zweck der letzteren nicht erreicht wurden, so dass diese Zusicherung ganz wirkungslos blieb und daher unmöglich als Strafausschlies­sungsgrund geltend gemacht werden kann. Schliesslich möchte ich noch beifügen, dass auch ich die vorliegende Strafsache für keinen gewöhnlichen Schablonenprözess halte, weil in unserer Marine eben eine so umfassende Empörung noch nie vorgekommen ist. Aber gerade aus diesem Grunde und mit Rücksicht auf die zersetzenden Einflüsse der jetzigen Zeit, dann um ein warnendes Exempel zu statuieren, erscheint es umso gebotener rücksichtslos und ohne jede Nachsicht, dabei aber bei vollster Wahrung des Gesetzes alle Schuldigen ausnahmslos zu treffen. Ich erhebe gegen alle jene Beschuldigten die Anklage, wo es mir mein Gewissen als Offizier und Kommandant, der in erster Linie zur Wahrung der Disziplin und Ordnung berufen ist, vorschreibt. Sache des Gerichtes bei der Hauptverhandlung wird es dann sein, nach sorgfältigster Prüfung aller Um­stände das Urteil zu fällen. Die Dauer der Hauptverhandlung kann in einem solchen Monstreprozess keine Rolle spielen und es besteht daher vollkommen die Möglichkeit, dass der Uberblick über die ganze Materie lückenlos hergestellt wird. Prozessakten, Fasz. X, K 97/18/67, Res. Nr. 13/Kdt. 32

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