ARHIVSKI VJESNIK 9. (ZAGREB, 1967.)

Strana - 30

zehn- jähr, und Székâcs zum fünf jähr, mit einem Fasten und harten Lager in jedem Vierteljahre der Strafzeit verschärften Kerker verurteilt. Hingegen werden die Angeklagten Viktor Zužek und Paul Ubaldini von der Anklage wegen desselben Verbrechens gem. § 306, Punkt 3 MSTPO. freigesprochen. An den Verurteilten Franz Rasch, Anton Grabar, Jerko Šišgo­rić und Mate Brničević wurde die Todesstrafe vollzogen am 11. Feber 1918 um 6 h 50 m. vorm. Bei den Verurteilten Franz Bajžel und Ludvig Székâcs der Straf­vollzug mit 10/11. veranlasst. Paul Ubaldini und Viktor Zužek aus der Haft am ll./II. entlassen. Prozessakten, Fasz. XIV, a zu K 97/18/38. 9. 1918, maj 21, Hercegnovi Komandant ratne luke Kotor general Guseck javlja Vojnom sudu u Ko­toru da odbija mišljenje sudskog referenta, koji misli da postoje okolnosti za izuzimanje od kazne ili za blaže kažnjavanje dijela optuženih mornara, učes­nika u ustanku mornara 1—3. II 1918. u Boki Kotorskoj, za koje se priprema monstre-proces pred Vojnim sudom u Kotoru. Nach genauen Studium der mir vom Justizreferenten vorgelegten Referate und Richtlinien zu denselben bezüglich der gerichtlichen Untersuchung gegen die Teilnehmer an der Marinemeuterei habe ich folgendes betreffs der ange­führten Strafausschliessungs- bezw. Milderungsgründe zu bemerken: 1) Unwiderstehlicher Zwang. Vorausschickend möchte ich vor allem noch einmal dezidiert festlegen, dass ich einen unwiderstehlichen Zwang zur Teilnahme an einer Meuterei als Soldat und Offizier aus militärischen Rücksichten nicht anerkennen kann. Die Auffassung des Gerichtes bezüglich der Notlage der vom St. Georg bedrohten Schiffe beruht auf einer unrichtigen, militärischen Bewertung die­ser Drohung. S. M. S. Kaiser Karl VI, Helgoland, Novara, Kronprinz Erzherzog Rudolf, Monarch, Kaiser Franz Josef I, Panther, alle Zerstörer und Torpedo­boote sind mit Torpedo-Lanzierapparaten ausgerüstet und hatten daher die Möglichkeit dem St. Georg mit einem ungemein wirksamen Kampfmittel ent­gegenzutreten. Alle diese Einheiten waren also nicht wehrlos, trotz ihrer we­niger wirksamen Bestückung mit Art. sondern sie konnten zum Angriffe gegen den St. Georg vorgehen und diesen in kürzester Zeit versenken, wobei in Kauf genommen werden kann, dass hiebei vielleicht ein oder die andere Einheit in Grund geschossen worden wäre. Ganz abgesehen hievon hätte wahrscheinlich schon die Erwiederung dieser Einheiten auf die Drohung des St. Georg, diesen beim ersten Zeichen einer Feindseligkeit sofort zu torpe­dieren, ihre nachhaltige und kalmierende Wirkung auf die Bemannung des St. Georg nicht verfehlt. Beim Rudolf kann aber auch nicht im entferntesten von einer Bed­rohung und daher unwiderstehlichem Zwang gesprochen werden, weil sich

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