ARHIVSKI VJESNIK 9. (ZAGREB, 1967.)

Strana - 25

4. Franz B a j ž e 1, geb. u. zust. in Stražište, Bez. Krainburg 1894, r. kt., ledig, Seiler, Gesch. Vorm. 1. Kl. vom Stande SMS. »Gäa«, unbescholten; 5. Mate Brničević, geb. u. zust. in Jesenice, Bez. Spalato, 1891, r. kt., ledig, Landm., Mitr. Vorm. 1 Kl. vom Stande SMS. »Gäa, unbescholten; 6. Ludwig S z e k a c s, geb. u. zust. in Sabdoregyhaza, Korn. Torontal, 1899, r. kt., Friseur, Deckmatr. 3. Kl. vom Stande SMS. »Gäa«, unbescholten, alle auf den Flaggeneid beeidet sind schuldig, weil es bei einer am 1. Februar 1. J. nach Verabredung des grössten Teiles der in der Bucht von Cattaro befindlichen k. u. k. Kriegs­marine und sodann entstandenen Zusammenrottung einer Masse bewaffneter Marinemannschaft auf den Schiffen der V. Dion., der Kreuzerflottille und den dem Kriegshafenkommando unterstellten Schiffen durch die in Anwen­dung gebrachten gewaltsamen Mitteln dahin gekommen ist, dass eine bewaf­fnete Gegengewalt zur Herstellung der Ordnung und des Gehorsams notwendig erkannt wurde und tatsächlich Land- und Seestreitkräfte herbeigezogen wer­den mussten, wobei die Angeklagten Franz Rasch, Anton Grabar, Jerko Šiš­gorić, Franz Bajžel, Mate Brničević, und Ludwig Szekacs bis zu dem Zeit­punkte, wo die Gegengewalt schon in Bereitschaft stand, die Teilnahme an dem Verbrechen fortsetzten; hiedurch haben sie das Verbrechen der Empörung nach § 167 M. Stg. begangen und werden hiefür gem. § 444 M. St. P. O. Abs. 2 und der Vdg. des AOK. Op. Nr. 32183 vom 16./3. 1915 u. zw. Franz Rasch, Anton Grabar, Jerko Šišgorić, Mate Brničević — nebst Degradierung bezw. Rückversetzung zum Matrosen des niedersten Soldes (§§ 33 u. 35 M. Stg.) und nebst dem Verluste aller Ehrenzeichen (§ 46 M. Stg.) — zum Tode durch Erschiessen verurteilt. " Gem. § 308 verletzte Abs. M. St. P. O. wird die Reihenfolge der Hinrich­tung folgendermassen festgesetzt: 1. Anton Grabar, 2. Mate Brničević, 3. Jerko Šišgorić u. 4. Franz Rasch. Franz Bajžel und Ludwig Szekacs gem. § 444 Abs. 3 M. St. P. O., § 168 M. Stg. und der erwähnten Vdg. des AOK. u. zw. Ersterer nebst Degradierung und Letzterer nebst Rückversetzung (§§ 33 u. 35 M. Stg.) Franz Bajžel zum zehn- jähr, und Szekacz zum fünf- jähr, mit einem Fasten und harten Lager in jedem Vierteljahre der Strafzeit verschärften Kerker verurteilt. Hingegen werden die Angeklagten Viktor Zužek und Paul Ubaldini von der Anklage wegen desselben Verbrechens gem. § 306 Pkt. 4 M. St. P. O. frei­gesprochen. Gründe : Am 1. Feber 1. J. um die Mittagszeit brach beinahe auf sämtlichen Schif­fen im Golfe von Cattaro, insbesondere auf SMS. »St. Georg« und »Gäa« unter den bewaffneten Marinesoldaten eine Bewegung aus, die sich gegen die Kom­mandogewalt der oberen gerichtet hat; die Bewegung führte zur Entwaffnung und Internierung der Oberen; in der Folge bildeten sich einzelne Matrosen­komitees, welche das Kommando an sich gerissen haben. Erst am 3. Feber 1. J. um 9 Uhr 30 Min. vorm. gelang es der Bewegung Einhalt zu tun und die ungehorsamen Soldaten zur eidlichen Verpflichtung und zwar durch Bereitstellung von starken Land- und Seestreitkräften zurück-

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