ARHIVSKI VJESNIK 4-5. (ZAGREB, 1962.)
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§. 30. Dem Beschlüsse einer ordentlichen Generalversammlung sind insbesondere folgende Gegenstände vorbehalten: a) Dde Wahl der sechs Administratoren, b) Die Wahl der drei Actionäre, welche das Scrutinium der Kugelung vorzunehmen §. 28., und das Sitzungsprotokoll zu revidiren haben. §. 29. und 32. c) Die Bestätigung der Wahl und Entlassung des Directors und Fiskals, d) Die Remunerations-Bestimmung für den Director und den Fiskal. §. 40. Lit. d. e) Die näheren Bestimmungen über die Amtirung des Fiskals, f) Die Ernennung des Bankgeschäftes der Gesellschaft. §. 55. g) Die Bestimmungen über die Verwendung des General-Reserve-Fondes. §. 8. h) Die Bestimmungen über die einstweilige Verwendung des Ersatz-Reserve-Fondes. §. 64. i) Die Verfügung über nicht erfolgte zweite Ratenzahlungen der Actien. §. 17 k) Die Bezeichnung desWechselgerichtes. bei welchem die Firma der Gesellschaft protokoli irt werden soll. §. 1. 1) lieber Verträge, Anschaffungen, Errichtungen, Erneuerungen aller Art su entscheiden, denen ein grösserer Betrag als 3000 Gulden Conv. Mze. zu Grunde liegt. §. 40. Lit. f. m) Die Dauer der Gesellschaft über die bisher auf 15 Jahre bestimmte Zeit §. 5. auszudehnen oder dieselbe auch vor dieser Zeit aufzulösen. §: 31. Die Statuten selbst können durch solche Beschlüsse nur dann abgeändert werden, wenn wenigstens zwei Drittheile der Gesammtstimmen des ganzen Unternehmens eine Abänderung verlangen, worauf dann über die Art der Abänderung entschieden wird. §. 32. Vor Abschluss der Generalversammlung haben noch die zum Scrutinium der Kugelung gewählten drei Mitglieder §. ,29. das geführte Sitzungsprotokoll zu revidiren, und wenn sie in dasselbe die Vorträge und Beschlüsse richtig eingetragen finden, im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen, worn ach dieses Protokoll rüeksichtlich der darin enthaltenen Beschlüsse für alle Mitglieder des ganzen Unternehmens rechtskräftig wird. §. 33. Das geführte Sitzungsprotokoll wird jedesmal gedruckt, und den Actionären vier Wochen nach Verlauf der Generalversammlung zur Verfügung gestellt. §. 3.4. In besonders wichtigen und dringenden Fällen, welche nicht gestatten, die ordentlichen Generalversammlungen abzuwarten, liegt es der Administration, oder den von fünf Actionären schriftlich ausgedrücktem Wunsche ob, ausserordentliche Generalversammlungen ziu berufen, wobei dasselbe wie bei ordentlichen Versammlungen vorgeschriebene zu gelten hat; nur versteht es sich von selbst, dass sich dann der Vortrag des Präses nur auf jenes, was die Veranlassung dieser ausserordentlichen Zusammenberufung war, zu erstrecken hat. §. 35. Bei ordentlichen so wie ausserordentlichen Gênerai Versammlung en haben die sechs Administratoren gleich den übrigen Actionären das Stimmenrecht. §. 36. Der die Generalversammlung leitende Präses ist in dieser Eigenschaft gleich den übrigen Mitgliedern stimmfähig, bei gleich getheiltén Stimmen jedoch ist seine Stimme überwiegend und hat für zwei zu gelten. Von der Administration. §. 37. Um die Gesellschaft auch für die Zeit, wo dieselbe nicht versammelt und daher nicht in der Lage ist, ihre Rechte gegen fremde Angriffe zu vertreten,wird alljährlich eine Administration von sechs Actionären bestellt. ,§. 38. Die sechs Administratoren haben aus sich Einen als dirigirenden Administrator und einen Zweiten als dessen Stellvertreter zu wählen, welche — 189 —