Dénesi Tamás (szerk.): Collectanea Sancti Martini - A Pannonhalmi Főapátság Gyűjteményeinek Értesítője 6. (Pannonhalma, 2018)

III. Forrás

330 Somorjai Ádám OSB Mein Kodizill. – Zur Ergänzung und Abänderung meines am 10. des Monats März 1944 ausgestellten Testamentes, mit der Ausserkraftsetzung meines am 5. des Monats September 1945 ausgestellten Kodizills, verfüge ich wie unten: – Meine selige Gemahlin: Stephanie Königliche Prinzessin von Belgien verfügte zur Sicherung des in ihrem am 4 des Monats Juli 1944 ausgestellten und bereits verkündeten Testamente angegebenen Zieles wie folgt: „Ich ordne an: Zur Ergänzung meines Testamentes vom 4 Juli 1944, dass das Erberecht des Nacherben „Institutum Pontificium Benedictinorum Sancti Anselmi de Urbe Roma” auf meine hinterlassenen Immobilien grundbücherlich intabuliert sicher gestellt werden soll für den Fall, als meiner von mir bestimmten Erbe der Hälfte meiner Domäne Oroszvár, wann und durch einen nicht voraus zu sehenden Umstand meine Hinterlassenschaft verlieren würde.” – Diese letzte Verfügung meiner in Gott ruhenden lieben Gemahlin mache auch ich mir zu eigen und ergänze mein am 10 Tage des Monats März des Jahres 1944 ausgestelltes Testament mit der oben angeführten Verfügung. – Jene meine im 3. Punkt meines am 10 Tage des Monats März des Jahres 1944 ausgestellten Testamentes enthaltene Verfügung, welcher gemäss „Jo sef Bartalits [sic!] vermache ich jenes Haus zusammen mit dem dazu gehörenden Garten, in welchem heute der herrschaftliche Buchführer Láng wohnt”, setze ich ausser Wirkung, nachdem ich Josef Bartalits das in der Oroszvárer Grundbucheinlage Nr. 3 aufgenommen, die Parzellenzahlen 385/1, 385/2 und 386 tragende übergebaute Intravillan und Garten bereits in meinem Leben zum Eigentum übergeben habe. Da aber nur der halbe Teil dieser übergebauten Liegenschaft und des Gartens mein Eigentum bildete, während der andere halbe Teil im Eigentum meiner seligen Gemahlin: Stephanie Königlichen Prinzessin von Belgien war, verpflichte ich meinen allgemeinen Erben, welcher zugleich auch die im Eigentum meiner seligen Gemahlen gewesenen obigen Immobilien erbt, gegen das durch mein Tes­tament ihm zugekommene Vermögen den von meiner seligen Gemahlin geerbten anderen halben Teil der obigen Liegenschaft Josef Bartalits zum Eigentum zu übergeben unter den gleichen Bedingungen, unter welchen Bedingungen ich meinen Eigentumsanteil ihm geschenkt habe. – Josef Bartalits, meinem getreuen Kammerdiener vermache ich des wei­teren ausser den in meinem Testamente bereits verzeichneten Vermäch t­nissen alle meine leiblichen Kleidungsartikel und verpflichte meinen all­gemeinen Erben, meine in meiner Nachlassenschaft vorgefundenen leib-

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