K. K. Zentral-Kommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 8. (Wien, 1911)

Fischer Karl R.: Gemeindegedenbücher

68 Karl K. Fischer. register, welche die unverweilte Auffindung jeder gewünschten Notiz ermöglichen. Die sofortige Anlage der Register schlage ich deshalb vor, weil sie in diesem Falle mit der Arbeit sozusagen von selbst entstehen, während die spätere Regi­strierung mühevoll und zeitraubend ist. Ist das Buch bis auf die letzten Blätter, die auch zu einem eventuellen Urkundenanhang nicht benützt werden dürfen, vollgeschrieben, dann schreibt man die beiden alpha­betischen Register hinten in die Chronik, hebt aber die geordneten Zettelregister auf. Diese werden nun fortlaufend mit den Zetteln für den zweiten Chronikband bereichert, die man natürlich mit der Bandzahl II zu bezeichnen hat. Auf diese Weise erhält man neben den Registern der einzelnen Bände noch besondere Zettelhauptregister. Zum Schlüsse möge auch das Verhältnis des Gemeinde­gedenkbuches zu ähnlichen chronistischen Aufzeichnungen gestreift werden. Da in jeder Schule nach dem Landesschulrats- Erlasse vom 3. Februar 1892, Z. 28.633, eine Schulchronik zu führen ist und da weiter auch auf den Pfarrämtern Memorabilienbüeher fortlaufend geführt werden, könnten allgemeine, im Aufträge der Gemeinden geführte Ortschroniken überflüssig erscheinen, doch beweist der Umstand, da die Schul- und Kirchenbehörden auch in unseren Tagen auf die Führung von Gedenkbüchern besonderen Wert legen, um so mehr, daß diese Einrichtung in der Gegenwart noch zweck­mäßig und durchaus nicht veraltet ist. Die Schulchronik ist ohnedies nach dem zitierten Erlasse ausschließlich auf Vor­kommnisse des Schullehens beschränkt; Punkt u) der Vor­schrift erlaubt lediglich „Aufzählung sonstiger für die Schule wichtiger Ereignisse“. Ich glaube nicht, daß die pfarrämtlichen iVIemorabilienbücher einer ähnlichen Beschränkung auf kirch­liche Vorkommnisse unterliegen, denn sic werden häufig als musterhafte Chroniken und mit größtem Fleiße geführt. Trotzdem machen sie eine Gemeindechronik nicht überflüssig, denn wenn ihre Führung selbst nach denselben Grundsätzen erfolgte wie die der Gemeindechronik, bleibt es für die

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