K. K. Zentral-Kommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 8. (Wien, 1911)
Fischer Karl R.: Gemeindegedenbücher
56 Karl R. Fischer. lange viele, sowohl einheimische als auswärtige Geschichtsschreiber ihre Wünsche geäußert". Auch die „Böhmische Gesellschaft der Wissenschaften“ wirkte manchmal befruchtend auf die Heimatkunde; lokalgeschichtliche Studien zu treiben, gilt als patriotisch und das Beispiel des Gubernial- rates Joseph Anton von Riegger, der sich am Ende des 18. Jahrh. als fleißiger Forscher bewährte, mag aneifernd auf manche Kreisbeamten gewirkt haben. Beim Prager Gubernium selbst blieb dieser historische Sinn lange lebendig und nachdem inzwischen die neue an Schallers Werk angelehnte Topographie Böhmens von Johann Gottfried Sommer 1833 zu erscheinen begonnen hatte, gab im Jahre 1835 der Oberstburggraf und k. k. Gubernial- präsident Karl Graf Chotek eine Verordnung heraus, die allen größeren Orten die Anlage und regelmäßige Führung einer Ortschronik zur Pflicht machte. Sie beweist die Überzeugung der Landesstelle von der Wichtigkeit chronistischer Aufzeichnungen und ist ein würdiges Beispiel der Förderung des geschichtlichen Sinnes von Seite der Behörde, weshalb diese Verordnung im ganzen Wortlaute folgen möge: „Memorabilien, Zeit- oder Gedenkbücher, auch Chroniken, sind nicht nur in geschichtlicher, sondern auch in AÜelfacher anderer Beziehung von dem unverkennbarsten Vorteile und sämtliche hierüber vernommenen k. Kreisämter und Konsistorien haben aufs bestimmteste erklärt, daß deren sorgfältige Führung bei allen weltlichen und geistlichen Kommunen nur gewünscht werden könne. Um diesem löblichen Eifer, dem erfreulichen Zeichen ächter patriotischer Gesinnung und eines achtbaren Selbstgefühls, welcher in Denkmalen der Vorzeit den Aufruf zur eigenen nützlichen Tätigkeit findet, durch den Vorsatz der Aufzeichnung löbl. Leistungen sich selbst strenger überwachen und dadurch segenreichen Samen für die Nachkommen ausstreuen kann, gedeihliche Früchte zu sichern, findet man für zweckdienlich, folgende nähere Anweisung