K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 5. (Wien, Leipzig 1903)
Gerichtsbezirk Hall
76 Bezirk Hall. 1433 Sept. 13 (sonntag v. Kreuzerhöhung), Innsbruck. Derselbe verkündet eine von ihm getroffene Vereinbarung zwischen Ulrich Vegler und Margareta, der Witwe Sigmund Veglers einer- und der Stadt Hall anderseits wegen des Zolls an der Innbrücke, den die Vegler zu Lehen haben und den von jetzt an die Stadt Hall bestandsweise innehaben soll. D. dux in consilio. Or. Perg. S. 474 1439 Aug. 3 (Stefans erfindung), Hall. Herzog Friedrich V. von Österreich bestätigt den tirolischen Ständen alle Gnaden, Rechte und guten Gewohnheiten. Vidimus vom 8. Aug. 1439. Vgl. Jäger 2b, 18. 475 1439 Aug. 8, Hall. Bischof Georg von Brixen vidimirt die von den Herzogen Friedrich und Leopold gegebene Landesordnung. Or. Perg. S. 476 1439 Sept. 8 (Mariae gebürt), Hall. Herzog Friedrich V. bestätigt der Stadt Hall alle ihre Rechte und Freiheiten. Pre- scripta recognoscimus. D. dux in consilio. Or. Perg. S. 477 1439 Sept. 12 (samstag n. Mariae geb.), Hall. Derselbe bestimmt, dass ohne Wissen und Willen der Stadt Hall niemand zwischen Innsbruck und Terfens und zwischen Innsbruck, Amras, Aldrans und Kolsass irgend ein Gewerbe, Arbeit oder Handlung mit Kaufmannschaft, Gastung noch Weinschank ausüben dürfe, sondern dass solches nur in der Stadt Hall selbst geübt werden soll. Unterfertigung wie in Nr. 477. Or. Perg. S. 478 1439 Sept. 12, Hall. Derselbe gestattet der Stadt Hall die „gernayn“ genannt das Aichach zwischen Mülls und Abzon innezuhaben, zu reuten und zu nutzen. Unterfertigung wie in Nr. 477. Or. Perg. S. 479 1439 Sept. 12, Hall Derselbe befiehlt allen Amtleuten und Unterthanen, die Bürger von Hall in ihrem Rechte in den landesfürstlichen Wässern zu fischen nicht zu irren. Pre- scripta recognoscimus. D. dux per se ipsum. Or. Pap. S. 480 1439 Sept. 12, Hall. Derselbe befiehlt den Zöllnern an der Toll und am Lurx, den Bürgern von Hall wegen der Silberstange, bezüglich deren sie zollfrei sind, keinerlei