K. K. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale 2. (Wien, Leipzig 1894)
Frhr. v. Helfert: Staatliches Archivwesen
8 Frlir. v. Helfert la der Türkei ist jede Behörde selbst Aufbewahrerin ihrer eigenen Urkunden und Acten, die sie nach einer zumeist auf Gewohnheit beruhenden Norm verwaltet. 2. Archiv-Bestände. Aufbewahrung. Sicherheit. Nach dänischer Bestimmung bilden das Substrat der Archivirung „alle Actenstücke, Protocolle und Rechnungen, die an die staatliche Verwaltung im weitesten Verstände gelangen oder von ihr ausgehen und nicht zur Auslieferung an Parteien bestimmt sind, wozu sowohl die Rechtspflege in ihren verschiedenen Zweigen eingeschlossen die ehemalige patrimoniale Jurisdiction, als die Verwaltung im engern Sinne gehören“. Schriftstücke solcher Art, inbegriffen die aus der Amtsthätigkeit hervorgehenden Entwürfe, Concepte, Votirungen, soweit sie nicht blos vorbereitende Arbeiten für die eigentliche Thätigkeit des Beamten bilden, sind als staatliches Eigenthum anzusehen, können daher nicht rechtmäßig in Privathesitz übergehen und Gegenstand privater Verfügung, von Kauf oder Tausch sein, und sind daher alle Auctions- und Erbschafts-Behörden sowie Polizeimeister angewiesen, wo Schriftstücke der genannten Art im Privatbesitz angetroffen werden, darüber an das königliche Geheim-Archiv zu berichten, nach Umständen das Eigenthumsrecht des Staates zur Geltung zu bringen. ’) Den Gegenstand der Archivirung bilden nach übereinstimmender Anerkennung und Geltung vor allem ältere Codices, Urkunden und Schriftstücke, deren Werth zumeist in ihrem Gebrauche für geschichtliche und paläographische Forschungen besteht, die aber auch für den Verwaltungsdienst, wenn man in selteneren Fällen auf ältere Acten zurückgehen muß, oder für einzelne Familien als Beweismittel wichtiger Rechte von Bedeutung sind und die darum in der Regel durchaus zu hinterlegen und aufzubewahren xi Circular des Justiz-Ministeriums — J. Nellemann, A. Grüner — vom 15. Januar 1885.