Keleti Ferenc et al. (szerk.): Pest megye múltjából. Tanulmányok (Budapest, 1965)

Wellmann Imre: Pest megye parasztsága és az úrbérrendezés

Imre Wellmann: DIE BAUERNSCHAFT DES KOMITATES PEST UND DIE URBARIALREGELUNG Um die Mitte des 18. Jahrhunderts hat infolge der Kriegskonjunktur besonders in den an Österreich grenzenden westlichen und nördlichen Teilen Ungarns der Ausbau der gutsherrlichen Eigenwirtschaften einen starken Aufschwung genommen. Der Allo­­dialgrund hat sich rapid auf Kosten des Bauernbesitzes ausgebreitet, und die Lasten der Leibeigenen, besonders der Frondienst (die Roboten) nahmen sprunghaft zu. Um der dadurch entstehenden Abnahme des staatlichen Kontributionsfonds und den Bauernbewegungen Schranken zu setzen, hat Maria Theresia im Jahre 1767 angeordnet, statt der bisherigen Willkür der Gutsherren und der Vielfalt der Lasten die Hufen und die Leistungen der Bauern für das ganze Land von Staats wegen einheitlich zu regeln. Das Komitat Pest, das von der Regierung wiederholt zur Durchführung des Erlasses ermahnt wurde, versuchte, sich von der allgemeinen Regelung mit dem Hinweis zu drücken, dass diese den dortigen Bauern mehr Lasten aufbürden würde, als sie bisher zu leisten hatten. Deshalb erbat sich das Komitat, die Regelung des Verhältnisses zwischen Grundherren und Leibeigenen den lokalen Gegebenheiten entsprechend selbst vornehmen zu dürfen. Aus dem wiederholten Schriftwechsel ging aber hervor, dass diese selbständige Erledigung bei weitem nicht zu Gunsten der Leibeigenen ausgefallen wäre. Das Komitat hätte die Hufen minimal bemessen, die Lasten jedoch höher gesetzt, als der Landesnorm entsprach. Deshalb hat die Herrscherin nach anderthalbjährigem Hin und Her entschie­den, dass auch im Komitat Pest das allgemeine Urbárium als Grundlage genommen werden muss und dass jeder Vollhufe 24—30 Joch (ä 1200 Quadratklafter) Ackerland und 8—12 Fuhren Heu ergebendes Wiesenland zuzuteilen ist. Im Komitat Pest setzte damals die Expansion der Gutsherrschaften erst die Donau entlang und in der Umgebung von Pest-Buda ein, so dass die Bauernschaft im allge­meinen ein weniger gebundenes Leben führte und — besonders in der Tiefebene — auf grösseren Hufen wirtschaftete. Hier zog die Urbarialregelung also meistens eine bedeuten­de Verengung der Hufen und besonders eine starke Erhöhung der Fronpflichten nach sich. Die Entwicklung hätte wohl auch ohne die Urbarialregelung in diese Richtung geführt, ja der Staatseingriff hatte letzten Endes den Enteignungen und Ausbeutungen durch die Grundbesitzer Schranken gesetzt. Zweifellos hat aber die im Jahre 1770 abgeschlossene Regelung mit sich gebracht, dass die Verschlechterung im Schicksal der Leibeigenen früher einsetzte, beschleunigt und in eine bestimmte Richtung gelenkt wurde; die Landbevölkerung sah sich in ihren, in die königliche Einmengung gesetzten Erwartungen schwer getäuscht. 202

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