Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1902

50 3. Nicht protestantische Schüler, die bisher unserer Anstalt nicht angehört haben, können nur dann aufgenommen werde, wenn es der Raum gestattet; weshalb deren regelmässige Einschreibung höchstens am 7 September vormittags von 10—12 Uhr erfolgen kann. 4. Die Eltern werden gebeten, Jahr und Tag der Geburt ihrer Kinder mittelst Geburtsscheines, die stattgefundene Impfung ihrer Kindern aber mittels ärztlichen Zeugnisses zu bestätigen, so­wie auch die Einschreibtage und Stunden umsomehr genau einzu- hälten, da über die festgesetzte Schüler-Zahl der einzelnen Klassen namentlich I. Kl.=50, II.K1. = 60, III. Kl.=70, u. IV. Kl. = 80) niemamd mehr aufgenommen werden darf, selbst dann nicht, wenn der verspätet sich Meldende auch schon Zögling unserer Schule war. o. Das löbl Presbyterium unserer Gemeinde hat das Schulgeld an unseren Volks- und Bürgerschulen folgendermassen abgerundet: In den Elementarschulen zahlen die Evangelischen A. C.: 28 Krön, die Reformirten und die nicht activen Gemeindemitglieder: 40 Krön, nicht protestantische Schüler: 86 Krön.; — in den Bürgerschulklassen zahlen die Evangelischen A. C.: 36 Krön , die Reformirten und nicht activen Ge­meindemitglieder: 48 Krön und die nicht protest. Schüler: 100 Krön. 6 Nach-, Aufnahms- und Privatprüfungen werden nach vor­hergegangener Anmeldung in der ersten Woche des Septembers vorgenommen. 7. Bei Beginn des regelmässigen Unterrichtes hat jeder ein­geschriebene Schüler unbedingt in seiner Klasse zu erscheinen; wer spätestens bis zum 15. September nicht erschienen ist, wird als ausgetreten betrachtet und seine Stelle anderwärts besetzt. 8 Nachdem laut §. 7. d. Gesetz-Artikel XXXVIII. v. J. 1868 die im elterlichen Hause privatim unterichteten Schüler ebenfalls verpflichtet sind, alljährlich an einer öffentlichen Lehranstalt Prü­fung abzulegen, können die bei nns sich zur Privatprüfung mel­denden Zöglinge nur dann aus den Lehrgegenständen einer höheren Klasse geprüft werden, wenn sie aus den vorhergehenden Klassen ein gütiges Zeugniss aufzuweisen vermögen. Für solche Prüfungen sind an die Gemeindekasse 12 Krön, zu entrichten, ausserdem für die Elementarschüler Privatprüfung 20 Krön., für die Bürgerschüler-Pri­vatprüfung 30 Krön, zu zahlen. 9. Jeder Zögling ist verflichtet, bei der Einscheibung das Schulgeld für das erste Halbjahr zu erlegen. 10. Ganz zahlungsunfähige protestantische Zöglinge können von der Entrichtung des Schulgeldes befreit werden, wenn sie sich mit einem kurzgefassten schriftlichen Gesuche, dem ein von einem der Herren Prediger unterschriebenes Armutszeigniss beigelegt ist, durch den Rektor an das löbl Presbyterium der Gemeinde wen­den, und wenn dieses ihre Bitte als begründet anerkennt. Solche Gesuche müssen jedes Jahr aufs neue eingereicht werden

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