Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1899

49 3. Nich protestantische Schüler, die bisher unserer Anstalt nicht angehört haben, können nur dann aufgennomen werden, wenn es der Raum gestattet; weshalb deren regelmässige Einschreibung höchstens am 6. September vormittags von 10—12 Uhr erfolgen kann. 4. Die Eltern werden gebeten, Jahr und Tag der Geburt ihrer Kinder mittelst Geburtsscheines, die stattgefundeue Impfung ihrer Kindez aber mittelst ärztlichen Zeignisses zu bestätigen, so­wie ach die Einschreibtage und Stunden umsomehr genau einzu­halten, da über die festgesetze Schüler-Zahl der einzelnen Klassen (namentlich I. Kl. = 50, II = 60, III. Kl. = 70 u. IV. = 80) niemand mehr aufgenommen werden darf, selbst dann nicht, wenn der verspätet sich Meldende auch schon Zögling unserer Schule war. 5. Das löbl. Presbyterium unserer Gemeinde hat das Schulgeld an unseren Volks- und Bürgerschulen folgendermassen abgerundet: In der Elementarschulen zahlen die Evangelischen A. C. : 14 fl. die Reformirten und die nicht activen Gemeindemitglieder: 20 fl., nicht prostentantische Schüler: 40 fl.; — in den Bürgerschulklassen zahlen die Evangelischen A C.: 18., die Reformirten und nicht activen Ge­meindemitglieder: 24 fl. und die nicht protest. Schüler: 50 fl. 6. Nach-, Aufnams- und Privatprüfungen werden nach vor­hergegangener Anmeldung in der erste Woche des Septembers vorgenommen. Eine Aufnahmsprüfung wird auch von jenen Schülern gefor­dert, welche etwa vor der Schlussprüfung ausgelieben sind, ohne eine Privatprüfung abgelegt zu haben. 7. Bei Beginn des regelmässigen Unterrichtes hat jeder ein­geschriebene Schüler unbedingt in seiner Klasse zu erscheinen; wer spätestens bis zum 15. September nicht erschienen ist, wird als ausgetreten betrachtet und seine Stelle anderwärts besetzt. 8. Nachdem It. §. 7. d. Gezetz-Artikel XXXVIII. v. J. 1868. die im elterlichen Hause privatim unterichteten Schüler ebenfalls verpflichtet sind, alljärlich an einer öffentlichen Lehranstalt Prü­fung abzulegen, können die bei uns sich zu Privatprüfung mel­denden Zöglinge nur dann aus den Lehrgegenständen einer höheren Klasse geprüft werden wenn sie aus den vorhergeh enden Klassen ein giltiges Zeugniss aufzuweisen vermögen. Für solche Prüfungen ist an die Gemeindekassa 6. fl. zu entrichten, auserdem für die Elementarschüler-Pripatpriifung 10 fl., für die Biirgerschüler-Pri­j vatprüfung 15 fll, zu zahlen. 9. Jeder Zögling ist verpflichtet, bei der Einschreibung das Schigeld für das erste Halbjahr zu erlegen 10. Ganz Zahlungsunfächige protestantische Zöglinge können t von der Entrichtung des Schulgeldes befreit werden, wen sie sich mit einem kurzgefassten schriftlichen Gesuche, dem ein von einem der Herren Prediger unterschribenes Armutszeugniss beeigelegt ist, durch deu Rektor an das löbl Presbyterium der Gemeinde wenden, und wenn dieses ihre Bitter als begründet anerkent. Solche Ge­suche müssen jedes Jahr anfs neue eingericht werden. 4

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