Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1898
53 3 Nicht protestantische Schüler, die bisher unserer Anstalt nicht augehört haben, könueu nur daun aufgenomtnan werden, wenn es der Raum gestattet; weshalb deren regelmässige Einschreibung höchstens am 6. September vormittags von 10—12 Uhr erfolgen kann 4. Die Eltern werden gebeten, Jahr und Tag der Geburt ihrer Kinder mittelst Geburtsscheines, die stattgefundene Impfung ihrer Kinder aber mittelst ärztlichen Zeugnisses zu bestätigen, sowie auch die Einschreibetage und Stunden umsomehr genau einzu- halten, da über die festgesetzte Schüler-Zalil der einzelnen Klassen (namentlich I. Kl. = 50, II. = 00, III. Kl. = 70 u. IV. = 80) niemand mehr aufgenommen werden darf, selbst dann nicht, wenn der verspätet sich Meldende auch schon Zögling unserer Schule war. 5. Das lóbl. Presbyterium unserer Gemeinde hat das Schulgeld an unseren Volks-und Bürgerschulen folgendermasen abgerundet: In der Elementarschule zahlen die Evangelischen A C: It fl. die Reformirten und die nicht activen Gemeindemitglieder : 20 fl., nicht protestantische Schüler: 40 fl.; in den Bürgenschulklassen zahlen die Evangelischen A. C.: 18. die Reformirten und nicht activen Gemeindemitglieder: 24. fl. und die nicht protestantischen Schüler: 50 fl. 0. Nach-, Aufnahms- und Privatprüfungen werden nach vorhergegangener Anmeldung in der ersten Woche des Septembers vorgenommen. Eine Aufnahmsprüfung wird auch von jenen Schülern gefordert, welche etwa vor der Schlussprüfung ausgeblieben sind, ohne eine Privatprüfung abgelegt zu haben. 7. Bei Beginn des regelmässigen Unterrichtes hat jeder eingeschriebene Schüler unbedingt in seiner Klasse zu erscheinen; wer spätestens bis zum 15. September nicht erschienen ist wird als ausgetreten betrachtet und seine Stelle anderwärts besetzt. 8. Nachdem 1t. §. 7. d. Gesetz-Artikel XXXVIII. v. J. 1868. die im elterlichen Hause privatim unterrichteten Schüler ebenfalls verpflichtet sind, alljährlich an einer öffentlichen Lehranstalt Prüfung abzulegen, können die bei uns sich zu Privatprüfung meldenden Zöglinge nur dann aus den Lehrgegenständen einer höheren Klasse geprüft werden, wenn sie aus den vorhergehenden Klassen ein gütiges Zeugniss aufzuweisen vermögen. Für solche Prüfungen ist an die Gemeindekassa 6 fl. zu entrichten, ausserdem für die Elementarschüler-Privatprüfung 10 fl., für die Bürgerschüler-Privatprüfung 15 fl. zu zahlen. 9. Jeder Zögling ist verpflichtet, bei der Einschreibung das Schulgeld für das erste Halbjahr zu erlegen. 10. Ganz zahlungsunfächige protestantische Zöglinge köuneu von der Entrichtung des Schulgeldes befreit werden, wen sie sich mit einem kurzgefassten schriftlichen Gesuche, dem ein von einem der Herren Prediger unterschriebenes Armutszeugniss beigelegt ist, durch den Rektor an das löbl Presbyterium der Gemeinde wenden, und wenn dieses ihre Bitte als begründet anerkennt. Solche Gesuche müssen jedes Jahr aufs neue eingereicht werden.