Evangélikus Elemi Iskola, Budapest, 1897
53 3. Nicht protestantische Schüler, die bisher unserer Anstalt nicht angehört haben, können nur dann aufgenommen werden, wenu es der Raum gestattet; weshalb deren regelmässige Einschreibung höchstens am ß. September nachmittags von 2 —5 Uhr erfolgen kann. 4. Die Eltern werden gebeten, Jahr und Tag der Geburt ihrer Kinder mittelst Geburtsscheines, die stattgefundene Impfung ihrer Kinder aber mittelst ärztlichen Zeugnisses zu bestätigen, sowie auch die Einschreibetage und Stunden umsomehr genau einzuhalten, da über die festgesetzte Schüler-Zahl der einzelnen Klassen (namentlich I. Kl. = 50, II- = (10, III. Kl. = 70, u. IV. =- 80) niemand mehr aufgenommen werden darf, selbst dann nicht, wenn der verspätet sich Meldende auch schon Zögling unserer Schule war. 5. Das löbl. Presbyterium unserer Gemeinde hat das Schulgeld an unseren Voks- und Bürgerschulen folgendermassen abgerundet: In der Elementarschulen zahlen die Evangelischen A C.: 14 fl. die Reformirten und die nicht activen Gemeindemitglieder: 20 fl., nicht protestantische Schüler: 40 fl.; — in den Bürgerschulklassen zahlen die Evangelischen A. C.: 18., die Reformirten und nicht activen Gemeindemitglieder: 24 fl. und die nicht protest. Schüler: 50 fl. ß. Nach-, Aufnahms- und Privatprüfungen werden nach vorhergegangener Anmeldung in der ersten Woche des Septembers vorgenommen. Eine Aufnahmsprüfung wird auch von jenen Schülern gefordert, welche etwa vor der Schlusspriifung ausgeblieben sind, ohne eine Privatprüfung abgelegt zu haben. 7. Bei Beginn des regelmässigen Unterrichtes hat jeder eingeschriebene Schüler unbedingt in seiner Klasse zu erscheinen; wer spätestens bis zum 15. September nicht erchienen ist, wird als ausgetreten betrachtet und seine Stelle anders besetzt. 8. Nachdem It. $. 7. d. Gesetz-Artikel XXXVIII. v. J. 18ß8 die im elterlichen Hause privatim unterrichteten Schüler ebenfalls verpflichtet sind, alljährlich an einer öffentlichen Lehranstalt Prüfung abzulegen, können die bei uns sich zur Privatprüfung meldenden Zöglinge nur dann aus den Lehrgegenständen einer höheren Klasse geprüft werden, wenn sie aus den vorhergehenden Klassen ein gütiges Zeugniss aufzuweisen vermögen. Für solche Prüfungen ist an die Gemeindekasse ß fl. zu entrichten, ausserdem für die Elementarschüler-Privatprüfung 10 fl . für die Bürgerschüler-Privatprüfung 15 fl. 9. Jeder Zögling ist verpflichtet, bei der Einschreibung das Schulgeld für das erste Halbjahr zu erlegen. 10. Ganz zahlungsunfähige protestantische Zöglinge können von der Entrichtung des Schulgeldes befreit werden, wenn sie sich mit einem kurzgefassten schriftlichen Gesuche, dem ein von einem der Herren Prediger unterschriebenes Armutszeugniss beigelegt ist, durch den Rektor an das löbl. Presbyterium der Gemeinde wenden, und wenn dieses ihre Bitte als begründet anerkannt. Solche Gesuche müssen jedes Jahr aufs neue eingereicht werden.